Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/234
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des einschlägigen Kreisamts, in der Beschwerdeinstanz von dem Ministerium des Innern und der Justiz geführt.
Wenn die Genossenschaft es unterläßt oder verweigert, die ihr gesetz- oder statutenmäßig obliegenden Leistungen und Ausgaben in den Haushaltungsplan aufzunehmen oder außerordentlich zu genehmigen, so kann die Aufsichtsbehörde unter Anführung der Gründe die Aufnahme in den Haushaltungsplan ansinnen oder die außerordentliche Ausgabe feststellen. Im Falle der Weigerung entscheidet der Kreisausschuß.
Zur Veräußerung von Immobilien und zur Aufnahme von Anleihen, durch welche der Schuldenstand vermehrt wird, bedarf die Genossenschaft vorgängiger Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Durch das Statut kann die vorgängige Genehmigung auch für andere Fälle vorbehalten werden.
Für die Verbindlichkeiten der öffentlichen Genossenschaft haftet das Vermögen derselben.
Insoweit daraus Gläubiger der Genossenschaft nicht befriedigt werden können, muß der Schuldbetrag durch Beiträge aufgebracht werden, welche von dem Vorstande nach dem im Statut festgesetzten Theilnahmemaßstabe auf die Genossen umzulegen sind.
Die Beitragspflicht zu den Genossenschaftslasten ist den gemeinen öffentlichen Lasten gleichzuachten. Auf den bei dem Unternehmen betheiligten Grundstücken haftet sie als solche in dem durch das Theilnahmeverhältniß (Art. 54 Nr. 6) festgestellten Umfange. Die Zwangsversteigerung dieser Grundstücke wegen rückständiger Beiträge ist nicht ausgeschlossen.
Bei Parzellirungen von Grundstücken, welche der Genossenschaft angeschlossen sind, müssen die Genossenschaftslasten auf alle Trennstücke verhältnißmäßig vertheilt werden (Art. 54 Nr. 7).
Wird die Zugehörigkeit zur Genossenschaft, insonderheit die Verpflichtung zur Theilnahme an den Lasten streitig, so hat hierüber der Genossenschaftsvorstand Bescheid zu ertheilen. Gegen den Bescheid findet innerhalb einer Frist von 4 Wochen, vom Tage nach der Zustellung oder Bekanntmachung der Entscheidung an gerechnet, Beschwerde an den Kreisausschuß statt.
Die Beschwerde hält die Vollstreckung gegen den nach dem Bescheid zur Tragung der Genossenschaftslasten Verpflichteten bis zum Erlaß einer rechtskräftigen Entscheidung nicht auf.