Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/230

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 33.



Artikel 26.

      Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Voraussetzungen, unter welchen Rechte an einem im Grundbuch eingetragenen Grundstücke Rechtswirkung gegen Dritte erlangen, werden durch die Art. 22 bis 25 nicht berührt.
      Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes ist eine Vormerkung über die Betheiligung der im Statut bezeichneten Grundstücke (Art. 10 Nr. 3) bei dem Unternehmen im Grundbuch einzutragen. Der Genossenschaftsvorstand hat den Antrag binnen zwei Wochen nach der Eintragung des Statuts zu stellen.
      Die Vorschrift des vorstehenden Absatzes findet entsprechende Anwendung, wenn in die Genossenschaft ein Mitglied mit bisher nicht betheiligten Grundstücken eintritt.

Artikel 27.

      Der Austritt eines Genossen ist dem Gerichte, von welchem das Register geführt wird, binnen 14 Tagen vom Tage des Austritts an gerechnet, unter Angabe des Tages, an welchem der Austritt des Mitglieds wirksam wird, vom Vorstande anzuzeigen.
      Auf Anmeldung eines Genossen hat das Gericht, von welchem das Register für Landeskulturgenossenschaften geführt wird, die Behauptung des Austritts vorzumerken und dem Vorstande Nachricht zu geben.
      Diese Vormerkung sichert die Rechte des Genossen für den Fall, daß durch Anerkenntniß des Vorstandes oder durch richterliches Erkenntniß der Austritt als rechtsgültig geschehen festgestellt wird.

Artikel 28.

      Der ausgetretene Genosse haftet für die bei seinem Austritt vorhandenen Verbindlichkeiten gleich den übrigen Genossen noch zwei Jahre nach erfolgter Anzeige des Austritts.
      Erfolgt das Ausscheiden auf Grund des Art. 25 Abs. 1, so haftet der austretende Genosse während derselben Frist nur insoweit sein Besitznachfolger die ihm nach Art. 22 Abs. 6 obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen kann.

Artikel 29.

      Die Genossenschaft wird aufgelöst:

1) durch Ablauf der im Genossenschaftsstatut bestimmten Zeit;
2) durch den Beschluß der Genossenschaft;
3) durch Eröffnung des Konkurses.


Artikel 30.

      Die Auflösung der Genossenschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröffneten Konkurses ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Register binnen 14 Tagen angemeldet werden;