Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/190
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Nr. 27.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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8) | die Artikel 556, 557 Absatz 1, 559, 563, insoweit sich dieselben nicht auf schiffbare oder floßbare Ströme beziehen, sowie 640, 644 und 645 des bürgerlichen Gesetzbuchs für Rheinhessen. |
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, am 30. Juli 1887.
(L. S.)
Finger.