Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/184
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gemacht wird, der Regulirung als für ihre Gemarkung nachtheilig widerspricht, so hat über diesen Widerspruch, welcher bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung des Unternehmens (Artikel 120) zu erheben ist, der Kreisausschuß zu erkennen. Dasselbe gilt, wenn einzelne Private wegen blos ihnen vermeintlich erwachsenden Schadens zufolge der nach Artikel 120 erlassenen Aufforderung einen Widerspruch gegen die beabsichtigte Regulirung erheben (s. Artikel 48, III, 11 der Kreisordnung).
Gegen die Entscheidung des Kreisausschusses (Artikel 127) kann an den Provinzialausschuß Rekurs ergriffen werden, welcher binnen 14 Tagen nach Bekanntmachung der Entscheidung bei dem Kreisausschuß angezeigt und gerechtfertigt werden muß.
Die in Folge von Regulirungen verlassenen Bachbette fallen den Gemeinden innerhalb ihrer Gemarkungen als Eigenthum zu; sie sollen jedoch den Besitzern der angrenzenden Grundstücke auf deren Verlangen gegen Erstattung des abzuschätzenden Werthes überwiesen werden. Es ist hierauf bei der Kostenvertheilung die geeignete Rücksicht zu nehmen.
Der Werth ist endgiltig von drei Sachverständigen abzuschätzen, von welchen einer von den sämmtlichen angrenzenden Besitzern, der andere von sämmtlichen betheiligten Gemeinden und der dritte, welcher den Vorsitz führt, von dem Kreisamt zu wählen ist. Die Sachverständigen dürfen den betheiligten Grundbesitzern nicht angehören. Werden innerhalb der von dem Kreisamt vorbestimmten Frist die Sachverständigen von den Gemeinden oder den Grundbesitzern nicht benannt, dann erwählt dasselbe auch die beiden anderen Sachverständigen.
Sind die Gemeinden mit der innerhalb ihrer Gemarkungen vorzunehmenden Regulirung nach dem ursprünglich aufgenommenen oder im Laufe der Verhandlungen verbesserten Plane einverstanden, oder sind die dagegen erhobenen Einwendungen verworfen und ist der Plan von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigt, so erfolgt die Ausführung der Arbeiten unter der oberen Aufsicht des Ministeriums des Innern und der Justiz und unter Leitung der von demselben beauftragten technischen Behörde.
Insoweit zur Ausführung der nach dem vierten Abschnitt dieses Gesetzes vorzunehmenden Regulirungen die Abtretung von Eigenthums-, Dienstbarkeits- und Benutzungsrechten, sowie die Belastung fremden Eigenthums mit Dienstbarkeiten nothwendig wird, findet das Enteignungsgesetz vom 26. Juli 1884 (Reg.-Bl. S. 175) Anwendung.