Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/174

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 27.



Artikel 85.

      Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Genossenschaft zu versilbern. Sie haben die Genossenschaft gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten, sie können für dieselbe Vergleiche schließen und Kompromisse eingehen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Veräußerung unbeweglicher Sachen kann durch die Liquidatoren, sofern nicht das Statut oder ein Beschluß der Genossenschaft anders bestimmt, nur durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden.

Artikel 86.

      Eine Beschränkung des Umfangs dieser Geschäftsbefugniß der Liquidatoren (Artikel 85) hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung.

Artikel 87.

      Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörigen Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können.

Artikel 88.

      Die Liquidatoren haben bei der Geschäftsführung den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Artikels 82, sowie den Beschlüssen der Genossenschaft Folge zu geben, widrigenfalls sie den Geschädigten für den durch ihr Zuwiderhandeln erwachsenen Schaden persönlich und solidarisch haften.

Artikel 89.

      Eine Vertheilung von genossenschaftlichem Vermögen unter die Genossen darf erst nach Ablauf der im Artikel 82 letzten Satz erwähnten Frist und nach Tilgung der genossenschaftlichen Schulden erfolgen.
      Für noch nicht fällige oder streitige Schulden ist der Betrag bis zum Eintritt der Fälligkeit oder bis zur Erledigung des Streites zurückzulegen.

Artikel 90.

      Ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft kommen bis zur Beendigung der Liquidation in Bezug auf die Rechtsverhältnisse der bisherigen Genossen unter einander, sowie zu dritten Personen die Bestimmungen des Statuts und des gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung, soweit nicht aus dem Wesen der Liquidation sich ein Anderes ergiebt.