Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/155

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 27.



vorgängiger Ersatz geleistet werden, sofern ein solcher nicht auf Grund des Wasserbenutzungsrechtes nach dem Inhalt der polizeilichen Genehmigung oder nach gesetzlicher Bestimmung ausgeschlossen ist.

Strafandrohung.
Artikel 20.

      Wer Bäche ohne die vorgeschriebene Genehmigung benutzt, oder den Genehmigungsbedingungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark 5.svg oder mit Haft bestraft, insofern nicht die in § 147 Ziffer 2 der Gewerbeordnung angedrohte Strafe ausgesprochen wird.
      Auch kann das Kreisamt die Wegschaffung der Anlage oder die Herstellung des den Bedingungen entsprechenden Zustandes anordnen.

Ausnahmsweise Regelung der Wasserbenutzung durch die Verwaltungsbehörde.
Polizeiliche Vorschriften.
Artikel 21.

      Im Falle der Konkurrenz mehrerer Nutzungsberechtigter können die Vertheilung und Benutzung des Wassers, sowie die Rechte und Pflichten der Nutzungsberechtigten, namentlich auch bezüglich der Anlegung und Instandhaltung der Stau- und Leitungsanlagen, durch polizeiliche Vorschriften geregelt werden.
      Zuwiderhandlungen gegen solche Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark 5.svg bestraft.
      In diesen Polizeireglements können Wasserschiedsgerichte zur Entscheidung wasserrechtlicher Streitigkeiten mit der Maßgabe eingesetzt werden, daß gegen die Entscheidung jedem der Betheiligten innerhalb einer unerstrecklichen Frist von 2 Wochen die Berufung an den Kreisausschuß zusteht.

Zwangsbefugnisse bezüglich der Benutzung der Bäche.
Recht auf Anschluß der Stauanlagen.

Artikel 22.

      Wer zum Zwecke einer ihm zustehenden Wasserbenutzung eine Stauanlage errichten will, kann von dem Eigenthümer des jenseitigen Users verlangen, daß ihm die Benutzung jenes Ufers soweit gestattet werde, als zur Ausführung und zum Gebrauche der Stauanlage erforderlich ist. Hofraithen und die dazu gehörigen Gärten, Wohnhäuser und sonstige zur Landwirthschaft oder zum Gewerbebetriebe dienende Gebäude sind diesem Anspruche nicht unterworfen. Dasselbe gilt von Triebwerken, sofern ihre Benutzung durch den Anschluß der Stauanlage beeinträchtigt würde.