Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/148
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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3) | die Bestallung des Vormunds bei völlig verwaisten Kindern. |
Dauernde Verlegung des Wohnsitzes in der Zeit bis zur Entscheidung des Antrages ist dem Kriegsministerium, Unterstützungs-Abtheilung, sofort anzuzeigen.
Departement für das Invalidenwesen. |
Berlin, den 16. Juli 1887. |
Festsetzung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge der pensionirten Offiziere, Aerzte und Beamten etc.
Gemäß § 7 des Gesetzes vom 17. Juni 1887, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sind die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes (1. Juli d. J.) pensionirten Offiziere, Aerzte, Beamten, Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten, Wallmeister und Registratoren bei den Generalkommandos, welche weder verheirathet sind, noch unverheirathete eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kinder unter achtzehn Jahren besitzen, von Entrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge befreit. Eine nach der Pensionirung geschlossene Ehe, sowie Kinder aus einer solchen kommen hierbei nicht in Betracht.
Im Hinblick hierauf ist nach Maßgabe der kriegsministeriellen Ausführungs-Bestimmungen vom 16. d. M. zu den §§ 6 und 7 unter Ziffer 2 behufs Regelung der Beitragspflicht der vorhandenen Pensionsempfänger durch ortspolizeiliche Bescheinigungen, welche als Rechnungsausweise dienen, festzustellen:
ob dieselben verheirathet sind, oder unverheirathete eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kinder besitzen und, zutreffenden Falls, wann die Kinder geboren sind, und ob die bestehende Ehe oder die Ehe, in welcher die vorhandenen Kinder geboren oder durch welche dieselben legitimirt sind, vor oder nach der letztmaligen Pensionirung geschlossen ist. |
Die polizeiliche Bescheinigung kann durch eine Bescheinigung der vorgesetzten Behörde der mit der Auszahlung der Pension betrauten Kasse bei Uebernahme der Verantwortlichkeit für die Richtigkeit ersetzt werden.
Demzufolge werden die vorhandenen Pensionsempfänger, auch diejenigen, deren Pensionen zur Zeit wegen Bezugs eines neuen Diensteinkommens aus einer zur Pension nicht berechtigenden Stellung des Reichs-, Staats- oder Kommunaldienstes ruhen, aufgefordert, die erforderlichen ortspolizeilichen Bescheinigungen an die gemäß Ziffer 4 c der erwähnten Ausführungs-Bestimmungen zu den §§ 4, 5 und 32 des Gesetzes mit der Feststellung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge betrauten Behörden (Regierungen; Intendantur XIV. Armeecorps; Ministerium für Elsaß-Lothringen; Kriegsministerium, Unterstützungs-Abtheilung) unverzüglich einzureichen. Von denjenigen Betheiligten, deren Pensionsbezug nicht ruht, kann die Einreichung der Bescheinigungen durch Vermittelung der mit der Auszahlung der Pensionsgebührnisse betrauten Kassen erfolgen.
Bis zur Beibringung der geforderten Bescheinigungen müssen die vom 1. Juli d. J. ab fälligen Wittwen- und Waisengeldbeiträge vorbehaltlich der etwaigen Rückerstattung von jedem Pensionsempfänger erhoben werden.