Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/146

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 26.



§ 3.

      Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erscheinens im Regierungsblatt in Kraft.

§ 4.

      Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.

      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
      Darmstadt, den 31. Juli 1887.
            (L. S.)

LUDWIG.
Finger.



Bekanntmachung,
das Reichsgesetz vom 17. Juni 1887 über die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine betreffend.
Vom 1. August 1887.



      Mit Bezug auf das in Nr. 19 des Reichsgesetzblatts publicirte Gesetz vom 17. Juni l. J., die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine betreffend, werden nachstehend

      1) eine Bekanntmachung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums vom 16. Juli l. J., die Bewilligung von Wittwen- und Waisengeld für Hinterbliebene von Angehörigen der Preußischen Armee und der in die Preußische Verwaltung übernommenen Militär-Kontingente in Folge der rückwirkenden Kraft des Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887 betreffend,
      2) eine Bekanntmachung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Departement für das Invalidenwesen vom 16. Juli l. J., Festsetzung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge der pensionirten Offiziere, Aerzte und Beamten betreffend,

zur Kenntniß der Betheiligten gebracht.

      Darmstadt, den 1. August 1887.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Best.