Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/117
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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Anschwemmungen von Land (Verlandungen), welcher Art die Ursache ihrer Entstehung sein möge, wachsen dem Grundeigenthum (Flußbett oder Ufer) zu, welchen sie aufgeschwemmt sind.
Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch besondere Vereinbarungen über die einschlägigen Rechtsverhältnisse der Art. 48-52 etwas Anderes bestimmt ist, hat es hierbei bis zu etwaiger vertragsmäßiger Abänderung sein Bewenden.
Gemeiner Gebrauch.
Artikel 54.
Der am Ufergelände, Flußbett oder Gewässer bestehende gemeine Gebrauch bestimmt sich nach den hierüber bestehenden und im Aufsichtswege noch zu erlassenden Vorschriften.
Ein diesen gemeinen Gebrauch ausschließendes oder beschränkendes Recht kann nur mit Genehmigung der Flußaufsichtsbehörde erworben werden.
Bereits bestehende Beschränkungen dieser Art bleiben in Kraft.
Leinpfad.
Artikel 55.
Der Leinpfad an schiff- oder floßbaren Flüssen ist von den Eigenthümern der am Ufer und, erforderlichen Falls, selbst der entfernter gelegenen Grundstücke unentgeltlich zu gestatten.
Die näheren Bestimmungen über Richtung und Breite desselben erläßt die Aufsichtsbehörde.
Eine Entschädigung der Eigenthümer der mit dem Leinpfad belasteten Ufergrundstücke findet nur statt, wenn die Herstellung des Leinpfads an einem zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht schiff- oder floßbaren Theils eines Flusses in Frage steht, oder zur Herstellung desselben die Wegräumung von Gebäulichkeiten erforderlich wird. In diesem Falle finden die Bestimmungen des Gesetzes betr. die Enteignung von Grundeigenthum vom 26. Juli 1884 Anwendung.
Die Erhaltung des Leinpfads in brauchbarem Zustande liegt dem Staate ob, sofern nicht durch besondere Rechtstitel etwas Anderes festgesetzt ist.