Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/044
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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der Finanzen verlangt wird, zu befolgen, auch mit der Erstellung direkter Tarife dem Verkehrsbedürfniß nach Ermessen Unseres Ministeriums der Finanzen zu entsprechen. Die Tarife, sowie etwaige Abänderungen derselben sind von dem Unternehmer spätestens mit der Einführung, Tariferhöhungen dagegen mindestens 6 Wochen vor diesem Zeitpunkte öffentlich bekannt zu machen. Dem Landesherrn steht die freie Benutzung der Bahn zu Reisen auf derselben für sich und dessen Reisegefolge zu. Für die mit der Aufsicht betrauten Beamten sind auf Erfordern Unseres Ministeriums der Finanzen Karten zur freien Benutzung der Bahn und zum Betreten von deren Anlagen auszufertigen. | ||
Der Unternehmer ist verpflichtet: | ||
a. | seiner Wirthschaft einen das kommende Betriebsjahr umfassenden Voranschlag zu Grunde zu legen und seine Betriebsrechnung nach den von Unserem Ministerium |