Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/B097

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
<<<Vorherige Seite
[B096]
Nächste Seite>>>
[B098]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.




Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
Beilage Nr. 13.
Darmstadt, den 21. Mai 1886.


Inhalt: 1) Oeffentliche Anerkennung einer edlen That. - 2) Bekanntmachung, den Verkehr zwischen dem Großherzogthum Hessen und den angrenzenden Vereinsstaaten mit steuerpflichtigen Getränken, sowie die zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen ermächtigten Stellen betreffend. - 3) Uebersicht der für das Jahr 1886/87 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Kommunalbedürfnisse in den Gemeinden des Kreises Friedberg. - 4) Ordensverleihungen. - 5) Namensveränderungen. - 6) Dienstnachrichten. - 7) Dienstentlassungen. - 8) Charakterverleihungen. - 9) Ruhestandsversetzungen. - 10) Konkurrenzeröffnungen. - 11) Sterbefälle.





Oeffentliche Anerkennung einer edlen That.

      Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben dem Dachdecker August Philipp Heinrich Kopp in Offenbach in Anerkennung der von demselben am 10. Februar l. Js. mit Muth und Entschlossenheit und unter eigener Lebensgefahr bewirkten Rettung des 1 1jährigen Ludwig Winkler von Offenbach vom Tode des Ertrinkens eine Geldprämie zu bewilligen geruht.
      In Gemäßheit Allerhöchster Entschließung wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
      Darmstadt, am 4. Mai 1886.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Dr. Linß.



Bekanntmachung,
den Verkehr zwischen dem Großherzogthum Hessen und den angrenzenden Vereinsstaaten mit steuerpflichtigen Getränken, sowie die zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen ermächtigten Stellen betreffend.
      Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 9. Dezember 1841 (Reg.-Bl. Nr. 39), vom 15. August 1867 (Reg.-Bl. Nr. 35) und vom 12. Dezember 1873 (Reg.-Bl. Nr. 49) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit Wirkung vom 15. Mai d. Js.:
1) die Straße von Unter-Abtsteinach über Heiligkreuz-Steinach nach Schönau im Anschluß an die Uebergangsstraße von Schönau nach Neckar-Steinach als Uebergangsstraße für den Verkehr mit Bier und Branntwein erklärt und