Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/222

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 31.



       2) die Aufforderung, etwaige Ansprüche aus dem Dienstverhältniß des Gerichtsvollziehers in einer Frist von 3 Monaten unter dem Rechtsnachtheil, daß sonst die Dienstkaution zurückgegeben werde, bei dem betreffenden Amtsgericht schriftlich oder zum Protokoll des Gerichtsschreibers anzumelden.
§ 3.

      Die öffentliche Bekanntmachung der Aufforderung erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel, sowie durch zweimaliges Einrücken in die Darmstädter Zeitung und in das für die amtlichen Bekanntmachungen des betreffenden Amtsgerichts bestimmte Lokalblatt.
      Vorzeitige Entfernung des angehefteten Schriftstücks von der Gerichtstafel bleibt auf die Gültigkeit der Bekanntmachung ohne Einfluß.

§ 4.

      Sind nach Ablauf von 3 Monaten von der letzten Bekanntmachung an keine Ansprüche angemeldet und solche auch sonst nicht, insbesondere nicht schon vor der Bekanntmachung, zur Kenntniß des Amtsgerichts gekommen, so hat der dienstaufsichtführende Amtsrichter dies unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers aktenmäßig festzustellen und danach das Gesammtergebniß seiner Ermittelungen und Feststellungen, insbesondere auch hinsichtlich der Berechtigung zum Rückempfang der Dienstkaution (§ 1), unter Anschluß eines Verzeichnisses der entstandenen baaren Auslagen und unter Vorlage der hierüber vorhandenen Belege Unserem Ministerium des Innern und der Justiz berichtlich vorzulegen.
      Das letztere wird hierauf, sofern kein Anstand besteht, oder nachdem vorhandene Anstände ihre Erledigung gesunden haben, die Rückgabe der Dienstkaution an den, beziehungsweise die Empfangsberechtigten gegen Quittung und Aushändigung des seiner Zeit über die Leistung der Kaution ausgestellten Scheins oder im Falle des Verlustes desselben einer gerichtlichen Kraftloserklärungsurkunde veranlassen.
      Von Beibringung der Kraftloserklärungsurkunde kann nach dem Ermessen Unseres Ministeriums des Innern und der Justiz abgesehen werden.

§ 5.

      Sind nach Ablauf der 3 Monate (§ 4) Ansprüche angemeldet oder sonst zur Kenntniß des Amtsgerichts gekommen, so hat der dienstaufsichtführende Amtsrichter deren Erledigung in gütlicher Weise oder im Rechtswege zu veranlassen und erst, wenn dieselbe erfolgt ist, im Sinne des § 4 zu verfahren.
      Das Gleiche gilt bei Anständen, welche sich bezüglich der Berechtigung zum Empfange der Dienstkaution ergeben.