Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/191
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886 | |
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Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Taxator gehören, so hat derselbe sich der Abschätzung zu enthalten. Statt seiner tritt einer der gewählten Stellvertreter ein.
Bei der Abnahme müssen die Pferde Seitens des Eigenthümers versehen sein mit:
Halfter,
Trense,
zwei Stricken und
gutem Hufbeschlag.
Diese Stücke sind in der Taxe mitenthalten.
Bis zur förmlichen Abnahme der Pferde haben die Besitzer oder deren Beauftragte die Pferde zu beaufsichtigen und auf eigne Kosten zu verpflegen. Wenn die Besitzer den in diesem Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht genügen, so werden die dadurch entstehenden Kosten ihnen bei Auszahlung der Taxsumme in Abzug gebracht.
Das dieserhalb Erforderliche hat der Civil-Kommissar zu veranlassen.
Sollten Besitzer ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle andere diensttaugliche Pferde zu stellen, so kann hierauf in Ausnahmefällen von der Aushebungs-Kommission eingegangen werden, wenn sofort an Ort und Stelle die zum Ersatz bestimmten Pferde vorgeführt werden.
Nach erfolgter Abschätzung findet die Uebernahme der Pferde durch den Militär-Kommissar statt.
Hierauf wird jedes Pferd durch Einbrennen der Buchstaben G. H. gezeichnet und dasselbe mit einer sogenannten Mähnentafel versehen, auf der die Nummer, die Bestimmung (Truppentheil), sowie der Name des Kreises angegeben ist.
In denjenigen Kreisen, in welchen Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör angekauft werden sollen, findet deren Abschätzung und Abnahme in der Regel im Anschluß an diejenige der Mobilmachungs-Pferde statt. Das Verfahren dabei ist dem für Aushebung
der Pferde festgesetzten analog.
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Geschirren abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne vorgeführt werden. An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission nicht gebunden und kann auch hinsichtlich