Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/189

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 30.



      Das Ministerium des Innern und der Justiz bestimmt schon im Frieden, im Einvernehmen mit dem Kommando der Großherzoglichen Division, an welchen Orten die Aushebung und Abnahme für jeden Aushebungsbezirk stattfindet, und an welchem Mobilmachungstage dieselbe beginnt.
§ 24.
      Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aushebungs-Kommission gebildet.
      Dieselbe besteht aus:
       1) dem Kreisrath oder dessen gesetzlichem Vertreter als Civil-Kommissar;
2) einem von dem Kommando der Großherzoglichen Division zu ernennenden Offizier als Militär-Kommissar, dem ein zweiter Offizier beigegeben werden kann.
      Wenn ein Kreis in mehrere Aushebungsbezirke getheilt ist (§ 23), so bestimmt der Kreisrath schon im Frieden den Civil-Kommissar für jeden ferneren Aushebungsbezirk.
      Zuzutheilen sind der Aushebungs-Kommission:
1) ein militärischerseits zu kommandirender Roßarzt oder von dem Kreisamt zuzuziehender Thierarzt und
2) drei von der Kreisvertretung von sechs zu sechs Jahren zu wählende Taxatoren.
§ 25.
Zu Taxatoren müssen sachverständige und unbescholtene Personen, welche das volle Vertrauen der Eingesessenen besitzen, gewählt werden. Dieselben sind nach dem als Anlage D beigefügten "Eidesformular" durch den Civil-Kommissar vor Beginn des Abschätzungsgeschäftes zu vereidigen, und ist beglaubigte Abschrift der darüber aufzunehmenden Verhandlung dem Nationale beizufügen.
Anlage D
      Neben den drei Taxatoren werden drei Stellvertreter für dieselben gewählt, welche der Civil-Kommissar im Bedarfsfall einberuft und vereidigt.
      Die Taxatoren, deren Stellvertreter,- sowie die eventuell zuzuziehenden Thierärzte erhalten Diäten und Fuhrkosten gemäß § 16.
      Für die Bureaugehilfen, welche außerhalb der Kreisstadt bei der Musterung und Aushebung mitwirken, dürfen Diäten mit 5 Mark pro Tag und Reisekosten mit 30 Pfennig pro Kilometer, bei Reisen auf dem Landwege, beziehungsweise 10 Pfennig pro Kilometer, neben 2 Mark für jeden Zu- und Abgang, bei Reisen auf Eisenbahnen und Dampfschiffen liquidirt werden.
§ 26.
      Die von den Musterungs-Kommissionen ausgewählten, beziehungsweise sämmtliche von denselben als kriegsbrauchbar erachteten Pferde werden von der Aushebungs-Kommission an den dazu bestimmten Tagen (§ 23) einer nochmaligen Prüfung unterworfen.