Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/184

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 30.



      In den unter c-e aufgeführten Fällen ist eine vom Ortsvorstande ausgefertigte Bescheinigung vorzulegen.
      Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen:
1) Mitglieder der regierenden deutschen Familien;
2) die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
3) Beamte im Reichs- oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen Pferde;
4) die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß;
5) die Staatsgestüte. Größere Privatgestüte sind möglichst an Ort und Stelle zu mustern.
§ 5.
      Die Bürgermeister, im Verhinderungsfalle ihre Stellvertreter, haben sich zu dem Vormusterungs-Termine einzufinden und der Kommission ein mit fortlaufenden Nummern versehenes Verzeichniß der in ihrem Bezirk vorhandenen Pferde vorzulegen, welches deren Alter, Geschlecht, Farben und Abzeichen, sowie den Namen des Besitzers angiebt. Sie sind verpflichtet, für die Gestellung der zum Rangiren und Vorführen der Pferde erforderlichen Mannschaften und ferner dafür zu sorgen, daß das Vorführen nach der Reihenfolge des Verzeichnisses stattfindet.
§ 6.
Die vorgeführten Pferde sind ortschaftsweise durch die Vormusterungs-Kommission zu prüfen und in kriegsbrauchbare und kriegsunbrauchbare zu scheiden.
      Die kriegsbrauchbaren Pferde sind als Reitpferde, Stangenpferde und Vorderpferde zu sondern.
      Bei verschiedener Ansicht über die Kriegsbrauchbarkeit, sowie die Art der Verwendung der Pferde entscheidet das militärische Mitglied.
§ 7.

Anlage A 1.

Anlage A 2.
      Ueber das Ergebniß der Vormusterung innerhalb des Kreises hat die Kommission eine Uebersicht nach dem anliegenden Schema A1 in doppelter Ausfertigung aufzustellen. Das militärische Mitglied reicht davon ein Exemplar dem Generalkommando, das Civilmitglied das zweite Exemplar dem Ministerium des Innern und der Justiz ein.
      Letzteres läßt nach Schema A2 eine Uebersicht des Pferdebestandes der sämmtlichen Kreise zusammenstellen und übersendet eine Ausfertigung dieser Uebersicht über die Resultate der Vormusterung im Lande dem Kommando der Großherzoglichen Division.