Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/182

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 30.



      
§ 26.
      Die Sachverständigen (§ 25) sind für jeden Lieferungsverband durch dessen Vertretung periodisch zu wählen.
      Das Schätzungsverfahren findet unter Leitung eines von der Landesregierung bestellten Kommissars statt. Die Kosten trägt das Reich.
      Der festgestellte Werth wird dem Eigenthümer aus den bereitesten Beständen der Kriegskasse baar vergütet.
§ 27.
Das Verfahren bezüglich der Stellung und Aushebung der Pferde wird unter Zugrundelegung der §§ 25 und 26 von den einzelnen Bundesstaaten geregelt. Uebertretungen der dabei hinsichtlich der Anmeldung und Stellung der Pferde zur Vormusterung, Musterung oder Aushebung getroffenen Anordnungen werden mit einer Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern geahndet.
§ 36.
      Alle gegenwärtigem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben."


werden unter Aufhebung des Reglements vom 6. April 1876 (Regierungsblatt Nr. 25) die nachstehenden Anordnungen hinsichtlich der periodischen Vormusterungen des Pferdebestandes und der Beschaffung der Mobilmachungspferde im Großherzogthum Hessen getroffen:

A. Verfahren bei den periodischen Vormusterungen des Pferdebestandes.



§ 1.

      Zur Erhaltung einer Uebersicht über den Pferdebestand im Lande finden in der Regel von 10 zu 10 Jahren, und zwar in den auf die Reichs-Viehzählung folgenden, auf jedesmalige Anordnung des Ministeriums des Innern und der Justiz Vormusterungen der sämmtlichen Pferde durch Vormusterungs-Kommissionen statt, deren für jeden Kreis eine eingesetzt wird.
      Das vorgenannte Ministerium ist berechtigt, die Vormusterungen über 10 Jahre hinaus für das ganze Staatsgebiet oder für einzelne Theile desselben aufzuschieben, oder unter besonderen Verhältnissen in den Zwischenjahren allgemein oder in einzelnen Landestheilen eine Vormusterung außerterminlich anzuordnen.
      Die Vormusterungs-Kommission wird aus einem vom kommandirenden General aus der Großherzoglichen Division zu bestimmenden Offizier - in der Regel einem Stabsoffizier - und dem Kreisrath oder dessen Stellvertreter gebildet. Für den Umfang einer Provinz bleibt in der Regel ein und derselbe Offizier in Thätigkeit.
      Der Zuziehung von Thierärzten und Schreibergehülfen zu den Vormusterungs-Kommissionen bedarf es nicht.