Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/163
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Nr. 28.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886 | |
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Die Höhe dieser Rücklage wird durch das Regulativ festgesetzt. | ||
Der Reservefonds dient zur Bestreitung der außerordentlichen, durch ungewöhnliche Umstände (wie Natur-Ereignisse und Unglücksfälle) veranlaßten Ausgaben zur Instandhaltung der Bahn und der Betriebsmittel. | ||
In den Reservefonds fließen: | ||
a. | etwaige Ersparnisse an dem Baukapital, insoweit solches von unserem Ministerium der Finanzen für erforderlich erachtet werden sollte, | |
b. | die Zinsen des Reservefonds, | |
c. | eine im Regulativ festzusetzende, alljährlich den Betriebseinnahmen zu entnehmende Rücklage. (Bei dem etwaigen Uebergang der Bahn an eine Aktien-Gesellschaft treten hinzu: | |
d. | der Betrag der statutenmäßig verfallenen, nicht abgehobenen Dividenden und Zinsen von Aktien und Obligationen.) | |
Erreicht der Reservefonds die durch das Regulativ näher festzusetzende Summe von 1 % des Anlagekapitals, so können mit Genehmigung Unseres Ministeriums der Finanzen die Rücklagen solange aufhören, als der Fonds nicht um eine volle Jahresrücklage wieder vermindert ist. Die Werthpapiere, welche zur zinstragenden Anlage der vereinnahmten und nicht zu verwendenden Summen zu beschaffen sind, werden durch das Regulativ bestimmt. Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs- |