Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/130
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Nr. 24.
Artikel II.
LUDWIG.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886 | |
<<<Vorherige Seite [129] |
Nächste Seite>>> [131] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Dem Artikel 50 der allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881 wird nachstehender Artikel beigefügt:
An der äußeren Brandmauer eines zu landwirthschaftlichen Zwecken dienenden Gebäudes kann die Anbringung von Oeffnungen, welche aus Gründen der Landwirthschaft nöthig sind, zugelassen werden. Solche Oeffnungen dürfen im Lichten höchstens ein und einhalb Quadratmeter Fläche enthalten und müssen durch eine starke, fest versteifte, in allen Theilen eiserne Thüre, welche eine mindestens 6 Centimeter breite Steinfalze überdeckt, dicht verschließbar gemacht werden. Sie sind, solange nicht deren Offenhaltung nöthig ist, bei Vermeidung der im § 368, 8 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Strafen verschlossen zu halten. Nach Bedürfniß kann an Stelle von Oeffnungen mit eisernem Verschluß die Anbringung von Fenstern gestattet werden. |
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Balmoral, den 5. Oktober 1886.
Finger.