Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/103

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 15.



Artikel 26.

      Diejenigen Hofdiener, welche vor dem 1. Oktober 1886 Mitglieder des Civildiener-Wittwen-Instituts geworden sind, mögen dieselben noch aktiv oder bereits in den Ruhestand versetzt sein, bleiben auch fernerhin in dem seitherigen Verhältniß zum Institut, unter Beibehaltung der damit verbunden gewesenen Pensionsansprüche der Wittwen und• Waisen und der entsprechenden jährlichen Beiträge und Eintrittsgelder.
      Die vom 1. Oktober 1886 ab zur ersten Anstellung kommenden Hofdiener sind vom Beitritt zum Institut ausgeschlossen.
      Beim Ableben eines in dem Civildiener-Wittwen-Institut verbleibenden Hofdieners hat Unsere Kabinetskasse das Sterbquartal nach den seitherigen Bestimmungen in die Kasse des Civildiener-Wittwen-Instituts zu entrichten.
      Die Pensionen der Wittwen und Waisen der vor dem 1. Oktober 1886 verstorbenen Hofdiener sind auch ferner aus der Kasse des Civildiener-Wittwen-Instituts unverändert auszubezahlen.

Artikel 27.

      Als Beitrag zu den Kosten der Fürsorge für die Wittwen und Waisen der vom 1. Oktober 1886 ab zur ersten Anstellung gelangenden Hofdiener ist aus der Kasse des Civildiener-Wittwen-Instituts eine feste unablösbare jährliche Rente von 8000 Mark 5.svg an die von Uns zu bezeichnende Behörde oder Kasse in Quartalsraten auszubezahlen.

Artikel 28.

      Dem Vermögen des Civildiener-Wittwen-Instituts wird dasjenige des Zoll-Sustentationsfonds überwiesen. Die auf diesem Fonds ruhenden Lasten gehen mit dessen Ueberweisung auf das Civildiener-Wittwen-Institut über.

Artikel 29.

      Der Bestand der Anstalt wird unter Bezugnahme auf den Artikel 49 der Verfassungs-Urkunde in der Weise von dem Staate gewährleistet, daß dasjenige, was das Institut ohne einen Eingriff in das Kapitalvermögen, abgesehen von der allmählichen Verwendung der Eintrittsgelder der seitherigen Mitglieder des Civildiener-Wittwen-Instituts, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in das neue Verhältniß üibertreten, zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten nicht bestreiten kann, aus der Staatskasse zugelegt wird.

Artikel 30.

      Ueber die Verwaltung der Anstalt werden im Wege der Verordnung die erforderlichen Bestimmungen getroffen.