Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/097
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886 | |
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Die hiernach berechneten Jahresbeiträge werden in der Weise nach oben abgerundet, daß dieselben mit 12 ohne Pfennig-Rest theilbar sind.
Den seitherigen Mitgliedern des Civildiener-Wittwen-Instituts, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in das neue Verhältniß übertreten, kommt das bezahlte Eintrittsgeld in der Art zur Aufrechnung, daß bei den Mitgliedern
die Wittwen- und Waisengeldbeiträge mit 2 Procent und nur von dem diesen Betrag übersteigenden Theil des pensionsfähigen Gehalts mit 3 Procent in Ansatz gebracht werden.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf die Staatsforstbeamten im Falles des Beitritts derselben zu dem Civildiener-Wittwen-Institut mit der Maßgabe Anwendung, daß bei den seitherigen Mitgliedern der ersten Klasse der ersten Abtheilung des Forstdiener-Wittwen-Instituts bis zu 4600 pensionsfähigem Gehalt, bei den seitherigen Mitgliedern der zweiten Klasse der ersten Abtheilung bis zu 3400 pensionsfähigem Gehalt und bei den seitherigen Mitgliedern der zweiten Abtheilung des Forstdiener-Wittwen-Instituts bis zu 800 pensionsfähigem Gehalt die Wittwen- und Waisengeldbeiträge mit zwei Procent und nur von dem diesen Betrag übersteigenden Theil des pensionsfähigen Gehalts mit drei Procent in Ansatz gebracht werden.
Ein Rückersatz des bezahlten Eintrittsgeldes findet bei Ausscheiden eines in das neue Verhältniß übergetretenen Mitgliedes des Civildiener-Wittwen-Instituts aus demselben nicht statt.
Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge werden in denjenigen Theilbeträgen, in welchen das Diensteinkommen oder die Pension zahlbar ist, durch Einhaltung des entsprechenden Theiles dieser Bezüge der Kasse des Instituts zugeführt, von den Notaren und den auf Gebühren angestellten Beamten aber in Quartalsbeträgen im Voraus erhoben.