Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/067

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 8.



      IV Insofern bei einer Postanstalt eine Einrichtung besteht, welche von den in Bezug auf die Dienststunden an den Wochentagen geltenden Bestimmungen abweicht, kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten.
Ferner tritt als XII. Absatz neu hinzu:
      XII Unter den nämlichen Voraussetzungen und bis zu denselben Schlußzeiten (Abs. XI) dürfen bei denjenigen Postanstalten, welche von der Postbehörde hierzu besonders ermächtigt sind, gewöhnliche Packetsendungen auf Verlangen ebenfalls außerhalb der Schalterdienststunden angenommen werden. Die Packete müssen als "dringende" bezeichnet sein. Für jedes Packet ist, neben den im § 11 a für dringende Packetsendungen festgesetzten Gebühren, eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pfennig.svg im Voraus zu entrichten.
      12. Im § 29 erhalten die Absätze I bis V folgende veränderte Fassung:
      I Der Absender einer Postsendung kann dieselbe zurücknehmen oder ihre Aufschrift abändern lassen, so lange die Sendung dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. Bei Sendungen mit Werthangabe und Postanweisungen ist das Verlangen einer Abänderung der Aufschrift nicht zulässig.
      II Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe und am Bestimmungsorte, ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, insofern dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird.
      III Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher ein von derselben Hand, von welcher die Aufschrift der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel des Briefumschlages bz. der Begleitadresse etc. und den Einlieferungsschein, sofern ein solcher über die Sendung ertheilt ist, abgiebt.
      IV Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe zurückfordert oder die Abänderung ihrer Aufschrift wünscht, sich als Absender auszuweisen (Abs. III) und den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsortes schriftlich so genau zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der verlangte zu erkennen ist.
      V Die hierauf bezüglichen Verlangen werden entweder brieflich oder telegraphisch von der Postanstalt auf Kosten des Absenders ausgefertigt und abgesandt. Letzterer hat dafür zu entrichten:
Zurückziehung von Postsendungen und Abänderung von Aufschriften durch den Absender.
1. wenn die Uebermittelung brieflich erfolgt, die Taxe für einen einfachen Einschreibbrief;
2. wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Taxe des Telegramms nach dem gewöhnlichen Tarif.
      13. Im § 32, "Bestellung" betreffend, treten folgende Aenderungen ein:
      1. Zwischen Absatz VII und VIII ist nachstehender neue Absatz einzuschalten:
      VIIa Die Bestellgebühren können vom Absender im Voraus entrichtet werden. In solchem Falle ist in der Aufschrift der Sendung von dem Absender der Vermerk "einschließlich Bestellgeld frei" niederzuschreiben.
      2. Im Absatz XIII sind die Angaben unter d, wie folgt, abzuändern:
      d) bei Zeitungen, welche täglich mehrmals erscheinen, für jede tägliche Bestellung . . 1 Mark,
      14. Im § 34, "An wen die Bestellung geschehen muß" treten folgende Aenderungen ein:
      1. Der zweite Satz des Absatzes I erhält folgende veränderte Fassung:
      Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestellenden Sendungen bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser die Gattungen der Sendungen genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll.