Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/067
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886 | |
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1. | wenn die Uebermittelung brieflich erfolgt, die Taxe für einen einfachen Einschreibbrief; | ||
2. | wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Taxe des Telegramms nach dem gewöhnlichen Tarif. |
13. Im § 32, "Bestellung" betreffend, treten folgende Aenderungen ein: | |
1. Zwischen Absatz VII und VIII ist nachstehender neue Absatz einzuschalten: | |
VIIa Die Bestellgebühren können vom Absender im Voraus entrichtet werden. In solchem Falle ist in der Aufschrift der Sendung von dem Absender der Vermerk "einschließlich Bestellgeld frei" niederzuschreiben. | |
2. Im Absatz XIII sind die Angaben unter d, wie folgt, abzuändern: | |
d) bei Zeitungen, welche täglich mehrmals erscheinen, für jede tägliche Bestellung . . 1 Mark, | |
14. Im § 34, "An wen die Bestellung geschehen muß" treten folgende Aenderungen ein: | |
1. Der zweite Satz des Absatzes I erhält folgende veränderte Fassung: | |
Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestellenden Sendungen bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser die Gattungen der Sendungen genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. |