Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/045

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 1.



      (2) Bei Anwendung von Schweißeisen sind die Belastungen um 16 Procent zu verringern.
      (3) Werden größere Schenkellängen angewendet, so sind auch die Durchmesser entsprechend zu vergrößern.
      (4) Bei den Achsen der Personen-, Post- und Gepäckwagen soll die Stärke in der Nabe nicht unter 115 mm und die größte zulässige Bruttobelastung um 20 Procent geringer sein, als die Tabelle im Absatz 1 dieses Paragraphen angiebt.
      (5) Wagen- und Tenderachsen dürfen keine Absätze an den Naben haben und sind überhaupt an den Achsen und Achsschenkeln alle scharfen Absätze zu vermeiden.

IIIl. Schlußbestimmungen.
§ 39.

      (1) Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1886 an Stelle der bisher geltenden in Kraft.
      (2) Sie finden Anwendung auf die Bahnen von normaler Spurweite, und zwar:

1. in ihrem Abschnitt I
a. auf alle Bahnen, welche nach diesem Zeitpunkte in Angriff genommen werden,
b. auch auf die derzeit bereits im Bau oder Betriebe befindlichen Bahnen, insofern die betreffenden baulichen Anlagen oder Einrichtungen nach dem 1. April 1886 einem umfassenderen Umbau unterworfen werden;
2. in ihrem Abschnitt II
a. auf diejenigen Betriebsmittel, welche nach diesem Zeitpunkte neu beschafft werden,
b. sowie auf diejenigen alsdann bereits vorhandenen oder bestellten Betriebsmittel, welche nach dem 1. April 1886 eine vollständige Umänderung erleiden.

      (3) Bezüglich einzelner Bestimmungen dieses Reglements können Ausnahmen in Rücksicht auf besondere Verhältnisse von der Landesregierung unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden.

§ 40.

      Auf Bahnen, welche nach der übereinstimmenden Erklärung der Landesregierung und des Reichs-Eisenbahn-Amts zu den Bahnen untergeordneter Bedeutung gehören, finden die Vorschriften der §§ 1 bis 38 einschließlich allgemein keine Anwendung.

      Berlin, den 30. November 1885.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
v. Boetticher.