Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/015

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 1.



§ 37.
Schneepflüge.

      (1) Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen nicht vor die Locomotiven fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß eintritt, werden diese Schneepflüge oder Wagen dem Zuge in entsprechendem Abstande mit besonderen Locomotiven vorausgeschickt.
      (2) Fest mit der Zuglocomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf besonderen Rädern gehen, sind zulässig.

§ 38.
Mitfahren auf der Locomotive.

      Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer den durch ihren Dienst dazu berechtigten Beamten niemand auf der Locomotive mitfahren.

§ 39.
Stillstehende Locomotiven und Wagen.

      (1) Bei angeheizten Locomotiven soll, so lange sie still stehen, der Regulator geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die Locomotive muß dabei stets unter specieller Aussicht stehen.
      (2) Stehende, nicht mit einer Locomotive verbundene Wagen sind zur Vermeidung unbeabsichtigter Bewegung mittelst Vorlagen, Bremsen oder anderer Vorrichtungen so festzustellen, daß sie nicht in Bewegung gesetzt werden können.

§ 40.
Zugsignale.

      (1) Jeder geschlossen fahrende Zug muß mit Signalen versehen sein, welche bei Tage den Schluß, bei Dunkelheit aber die Spitze und den Schluß desselben erkennen lassen; Gleiches gilt für einzeln fahrende Locomotiven.
      (2) Am Schlusse eines jeden im Dunkeln fahrenden Zuges muß außerdem ein nach hinten und nach vorn leuchtendes Laternensignal angebracht sein.
      (3) Jeder Ingangsetzung der Locomotiven muß ein Achtungssignal vorhergehen.
      (4) Einzeln fahrende Locomotiven und Arbeitszüge werden wie andere Züge signalisirt.
      (5) Auch Dräsinen und Materialien-Transportwagen (§ 36 Abs. 2) auf freier Bahn müssen im Dunkeln angemessen beleuchtet sein.

§ 41.
Signale auf freier Strecke.

      Auf der Bahn müssen folgende Signale gegeben werden können:
            1. die Bahn ist fahrbar,
            2. der Zug soll langsam fahren,
            3. der Zug soll halten.

§ 42.
Signale des Zugpersonals.

      Die Zugführer, Schaffner und Bremser müssen ein Nothsignal an den Locomotivführer geben können.