Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/B078

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Beilage Nr. 11.



§ 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzblatt Seite 69) hat jeder Unternehmer eines unter den § 1 des erstgenannten Gesetzes fallenden Betriebes -

mit Ausnahme des gesammten Betriebes der Post- und Telegraphenverwaltungen, sowie der Betriebe der Marine- und Heeresverwaltungen, endlich der vom Reich oder von einem Bundesstaate für Reichs- bezw. Staatsrechnung verwalteten Eisenbahn-, Baggerei-, Binnenschiffahrts-, Flößerei-, Prahm- und Fährbetriebe -

binnen einer vom Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden Frist den versicherungspflichtigen Betrieb unter Angabe des Gegenstandes desselben und der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden.
      Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit bis zum 20. Juli 1885 einschließlich festgesetzt.
      Welche Staats- oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden im Sinne der genannten Gesetze anzusehen sind, ist von den Centralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit des § 109 des Unfallversicherungsgesetzes seiner Zeit bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden.
      Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf die beigefügte Anleitung hingewiesen.
      Berlin, den 5. Juni 1885.

Das Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.



Anleitung.
betreffend die Anmeldung der versicherungspflichtigen Betriebe. (§ 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1885 und§ 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884).

      1) Die Anmeldungspflicht erstreckt sich auf

a. den gewerbsmäßigen Fuhrwerksbetrieb,
b. den gewerbsmäßigen Speditions-, Speicher- und Kellereibetrieb,
c. den Gewerbebetrieb der Güterpacker, Güterlader, Schaffer, Bracker, Wäger, Messer, Schauer und Stauer,
d. den Gewerbebetrieb des Schiffsziehens (Treidelei), endlich
e. auf die folgenden Betriebe, sofern deren Verwaltung nicht vom Reich oder von einem Bundesstaat für Reichs- beziehungsweise Staatsrechnung geführt wird:
α. den Betrieb der EisenbahnVerwaltungen einschließlich der Bauten, welche von diesen Verwaltungen für eigene Rechnung ausgeführt werden,
β. den Baggereibetrieb,
γ. den Binnenschiffahrts-, Flößerei-, Prahm- und Fährbetrieb.

      2) Gewerbsmäßig ist ein Fuhrwerksbetrieb, wenn aus dem Betriebe des Fuhrwerks ein Gewerbe gemacht wird, das Fuhrwerk also zu Zwecken des Erwerbs, als unmittelbare Einnahmequelle, für einige Dauer betrieben wird. Hierher gehören insbesondere die Betriebe der Droschken- und Omnibusinhaber, der Posthalter und Frachtfuhrleute, auch die sogenannten Hotelwagen, welche gegen Entgelt die Reisenden von den Gasthöfen nach den Bahnhöfen bringen und von dort abholen.