Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/B019
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885 | |
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Staat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | Kreis (Amt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . | |
Regierungsbezirk . . . . . . . . . . | Gemeinde- (Guts-) Bezirk . . . . . . . |
auf Grund des § 11 des Unfallversicherungsgesetzes.
nehmers (Firma). |
des Betriebes*) |
lich beschäftigten ver- sicherungspflichigen Personen.**) |
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. . . . . . . , den . . . . . . . . . 1885.
*) Nur solche Betriebe, welche sich auf die Ausführung von Bauarbeiten erstrecken, sind anzumelden, doch ist nicht erforderlich, daß die Arbeiter ausschließlich bei Bauarbeiten beschäftigt werden.
**) Die Anmeldung hat auch dann zu erfolgen, wenn weniger als 10 versicherungspflichtige Personen (Arbeiter und solche Betriebsbeamte, deren Jahresarbeitsverdienst an Gehalt oder Lohn Zweitausend Mark nicht übersteigt) beschäftigt werden.
die Ergebnisse der Verwaltung der Großherzoglichen Brandversicherungskasse vom Jahre 1882 betreffend.
Der Vorschrift in § 36 der Brandassecurations-Ordnung vom 18. November 1816 gemäß werden die Ergebnisse der Verwaltung der Großherzoglichen Brandversicherungskasse vom Jahre 1882 auf Grund der revidirten und abgeschlossenen Rechnung in nachstehender summarischer Uebersicht unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Rechnung und Belege in unserer Registratur von den Gebäudebesitzern eingesehen werden können.
Darmstadt, den 3. Februar 1885.
v. Preuschen.