Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/B017
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
Beilage Nr. 3.
Darmstadt, den 20. Februar 1885
Bekanntmachung,
die Ausführung des Unfallversicherungsgesetzes betreffend.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Bekanntmachung,
betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Baubetriebe.
Vom 11. Februar 1885.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885 | |
<<<Vorherige Seite [B016] |
Nächste Seite>>> [B018] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Beilage Nr. 3.
Darmstadt, den 20. Februar 1885
Inhalt: | 1) Bekanntmachung, die Ausführung des Unfallversicherungsgesetzes betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Ergebnisse der Verwaltung der Großherzoglichen Brandversicherungskasse vom Jahre 1882 betreffend. - 3) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Gemeinden des Kreises Erbach pro 1885. - 4) Ordensverleihung. - 5) Ermächtigung zur Annahme und zum Tragen eines fremden Ordens. - 6) Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. - 7) Dienstnachrichten. |
die Ausführung des Unfallversicherungsgesetzes betreffend.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Ministeriums vom 28. Juli v. J. - publicirt in der Beilage Nr. 20 zum Regierungsblatt für 1884 - wird hierdurch die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des Reichsversicherungsamtes vom 11. Februar l. J. zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Darmstadt, den 16. Februar 1885.
Finger.
Rautenbusch.
betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Baubetriebe.
Vom 11. Februar 1885.
Laut Bekanntmachung im Reichs-Gesetzblatt Nr. 5 Seite 13 hat der Bundesrath auf Grund des § 1 Abs. 8 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884, Reichs-Gesetzblatt Seite 69, beschlossen: