Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/B003
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885 | |
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28) die Schenkung der Frau Rechtsanwalt Dr. Dornseiff zu Gießen an die evangelische Kirche zu Ranstadt, bestehend in einer Altar- und Kanzelbekleidung im Werthe von 250 ;
29) das Vermächtnis; des Abraham Nachmann zu Worms an das israelitische Hospital in Worms im Betrage von 200 ;
30) die Schenkung eines Ungenannten an die katholische Kirche zu Bodenheim, zu Zwecken der Krankenpflege, im Betrage von 2000 ;
31) die Schenkung einer Ungenannten an die evangelische Kirche zu Mainz, als Beitrag zur Herstellung eines Fensters, im Betrage von 200 ;
32) das Vermächtniß der Georg Brod Ehefrau zu Vilbel an die Gemeinde Vilbel, zu Gunsten der Armen, im Betrage von 1000 ;
33) die Schenkung der Erben der verstorbenen Eva Lucia Becker zu Gonsenheim, an die katholische Kirche daselbst zur Stiftung eines Anniversars, im Betrage von 200 ;
34) die Schenkung des Bonifacius-Vereins der Diöcese Mainz an die katholische Filialgemeinde Seckmauern, bestehend in der dem ersteren im Grundbuche zugeschriebenen neu erbauten Kirche daselbst, im Werthe von 22 000 , und den zugehörigen Grundstücken im Werthe von 1000 ;
35) die Schenkung des katholischen Pfarrers Ries zu Wald-Michelbach an die katholische Kirche daselbst, zu Gunsten des Kaplaneifonds, im Betrage von 479 ;
36) das Vermächtniß der Ehefrau des Jakob Maurer zu Schafhausen an die Gemeinde Alzey, zu Gunsten der Schulkinder zu Schafhausen, im Betrage von 3000 ;
37) die Schenkung des Herrn Grafen zu Stolberg-Wernigerode-Gedern an die evangelische Kirche zu Glauberg, zur inneren und äußeren Herstellung dieser Kirche, im Betrage von 600 ;
38) die Schenkung des Peter Unterwagner zu Ober-Roden an die katholische Kirche daselbst, zur Stiftung eines Rorateamtes, im Betrage von 180 ;
In Folge Allerhöchsten Auftrags werden diese Stiftungen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Darmstadt, am 5. Januar 1885.
Finger.
die von dem gerichtlichen Personal zu tragende Amtstracht betreffend.
Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog mittelst Allerhöchster Entschließung vom 24. v. Mts. zu bestimmen geruht haben, daß in Zukunft auch die Großherzoglichen Amtsanwälte in den öffentlichen Sitzungen der Amtsgerichte und Schöffengerichte die in den §§ 1, 2 und 3 der Verordnung vom 15. August 1879, die von den Richtern, Staatsanwälten, Gerichtsschreibern und Rechtsanwälten zu tragende Amtstracht betreffend, für Richter und Staatsanwälte vorgeschriebene Amtstracht zu tragen haben, so wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Darmstadt, den 2. Januar 1885.
Finger.