Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/172

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 34.



Abschreibungen vom Anschaffungswerthe desselben und der statutenmäßig an die Verwaltung zu gewährenden, den Verwaltungskosten zuzurechnenden Tantiemen, jedoch einschließlich der statutenmäßig zum Reservefond zurückzulegenden Beträge, zehn Procent des nachweislich in dem Unternehmen angelegten Kapitals überstieg, so ist die Großherzogliche Provinzial-Direction Rheinhessen befugt, eine derartige Herabsetzung des Tarifs zu verlangen, daß der Reinertrag unter Zugrundelegung der während der Revisionsperiode durchschnittlich gemachten Einnahmen und Ausgaben, zehn Procent jenes angelegten Kapitals muthmaßlich nicht übersteigt.

§ 9.

      Die Unternehmerin hat den Betrieb nach Maßgabe des der Großherzoglichen Provinzial-Direction Rheinhessen einzureichenden und von dieser zu genehmigenden Planes, den Fall stehenden Eises oder Treibeises, von Hochfluth, ungewöhnlichen Wassermangels oder sonstiger Ereignisse höherer Gewalt ausgenommen, ununterbrochen fortzusetzen.
      Wird der Betrieb durch Hindernisse unterbrochen, deren Beseitigung in der Macht der Unternehmerin liegt, so ist dieselbe verpflichtet, diese Hindernisse in der kürzesten Frist, in welcher es möglich ist, zu beseitigen und dann sofort den Betrieb wieder aufzunehmen.



§ 10.
Der Großherzoglichen Provinzial-Direction Rheinhessen bleibt vorbehalten:
a. über die Zusammensetzung, über das höchste Maß der Schnelligkeit und Belastung der Schleppzüge und über die Ausrüstung der Schleppschiffe Anordnungen zu erlassen;
b. die Punkte, wo eine Unterbrechung des Taues oder der Kette stattfinden und Stationen für den Schleppdienst eingerichtet werden sollen, zu bestimmen;
c. nach Maßgabe des Verkehrsbedürfnisses Aenderungen des Betriebsplanes vorzuschreiben.



§ 11.

      Das Legen und Verlegen der Drahtseile oder Ketten erfolgt nach Anweisung und unter Aufsicht der Flußbaubehörden, welche auch für den Betrieb die jeweilige Fahrlinie bestimmen können.
      Die Kette, bezw. das Tau ist in der vorgeschriebenen Lage zu erhalten. An Stellen, wo es nach dem Ermessen der Flußbaubehörden nothwendig werden sollte, die Lage des Taues durch geeignete Merkzeichen (Tonnen, Bober) kenntlich zu machen, ist die Unternehmerin verbunden, dies auf ihre Kosten nach Vorschrift der Flußbaubehörde ausführen zu lassen und die Merkzeichen dauernd zu unterhalten.

§ 12.

      Die Unternehmerin ist verpflichtet, die Drahtseile beziehungsweise Ketten zum Zwecke der vom Staate oder von Gemeinden im Flusse oder auf dessen Bette vorzunehmenden Arbeiten,