Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/167
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 33.
Darmstadt, den 27. November 1885
Inhalt: Bekanntmachung, die Bundes-Cartell-Convention vom 10. Februar 1831 betreffend.
Bekanntmachung,
die Bundes-Cartell-Convention vom 10. Februar 1831 betreffend.
Vom 16. November 1885.
Großherzogliches Staatsministerium.
Finger.
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Regierungsblatt.
Nr. 33.
Darmstadt, den 27. November 1885
die Bundes-Cartell-Convention vom 10. Februar 1831 betreffend.
Vom 16. November 1885.
In Folge einer zwischen der Königlich Bayerischen Regierung und den Regierungen der sämmtlichen übrigen Deutschen Bundesstaaten getroffenen Vereinbarung ist auf die fernere Anwendung der seither noch dem Königreich Bayern gegenüber in Kraft bestandenen Bestimmung des Artikel 9 der Bundes-Cartell-Convention vom 10. Februar 1831 (Reg.-Blatt Nr. 20, S. 105) wegen Gewährung von Fangprämien für Einlieferung von Deserteuren und Pferden gegenseitig Verzicht geleistet worden.
Es wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Darmstadt, den 16. November 1885.
Finger.
Breidert.