Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/154
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885 | |
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Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein und Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, haben - nachdem die auf Grund der vorläufigen Stipulation in Artikel 13 des zwischen der Großherzoglich und Kurfürstlich Hessischen Regierung am 29. Juni 1816 zu Frankfurt a. M. abgeschlossenen Staatsvertrages und in Gemäßheit der Bestimmungen der zwischen denselben Regierungen getroffenen Uebereinkunft vom 20. Februar 1818 auf gemeinschaftliche Kosten erbaute Schiffbrücke über den Main bei Offenbach baufällig geworden ist und nachdem die auf den vorerwähnten Verträgen beruhenden Rechte des vormaligen Kurfürstenthums Hessen auf Preußen übergegangen sind - es für nützlich befunden, die Schiffbrücke durch eine stehende Brücke zu ersetzen.
Von Seiten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs ist | ||
Allerhöchst Ihr außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister, Wirkliche Geheime Rath Dr. Neidhardt, | ||
Von Seiten Seiner Majestät des Deutschen Kaisers und Königs | ||
Allerhöchst Ihr Unterstaatssekretär im Auswärtigen Amte Graf von Bismarck-Schönhausen |
zum Abschluß einer Uebereinkunft wegen Erbauung, Unterhaltung und Verwaltung dieser stehenden Brücke mit der erforderlichen Ermächtigung versehen worden und haben dieselben unter Vorbehalt der Ratifikation folgende Uebereinkunft abgeschlossen.
Die Erbauung der stehenden Brücke über den Main soll in der Verlängerung der Kaiserstraße zu Offenbach erfolgen und neben Errichtung des Brückengelderheberhauses, der Brückenrampen auf beiden Mainufern und der auf der rechten Mainseite erforderlichen Zufuhrstraße der Firma Ph. Holzmann und Comp. in Frankfurt a. M. unter den im Entreprise-Vertrage vom 30. December 1883 zu Offenbach verabredeten Bedingungen, von welchen die Bestimmung über den Beginn der Bauzeit anderweit festzusetzen vorbehalten bleibt, nach dem demselben beigefügten, von den beiden kontrahirenden Regierungen genehmigten Bauprojekte übertragen werden.
Der Firma Ph. Holzmann und Comp. soll für die Grundstücke, welche zur Ausführung der im Artikel I erwähnten Baulichkeiten erforderlich sind, das Enteignungsrecht auf Königlich Preußischem Gebiet durch die Königlich Preußische Regierung verliehen werden. Auf Großherzoglich Hessischem Gebiet wird die Großherzoglich Hessische Regierung die etwa erforderlich werdenden Enteignungen für Rechnung des Staats, vorbehaltlich der Ersatzleistung durch die Firma Ph. Holzmann und Comp., bewirken.