Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/122
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Zum Zwecke der Ausbildung im Hufbeschlaggewerbe werden nach Bedürfniß Unterrichtskurse von Staatswegen eingerichtet.
Im Fall eines besonderen Bedürfnisses kann Unser Ministerium des Innern und der Justiz von der in Artikel 1 erster Absatz enthaltenen Vorschrift Dispensation ertheilen.
Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 13. Juni 1885.
(L. S.)
Finger.