Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/110

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 15.



Artikel IX.

      Die Landesgrenze zwischen Hessen und Preußen von dem Endpunkte der nach Artikel XIII des Vertrags vom 29. November 1856 bereits festgesetzten Grenzlinie bis zum Einfluß der Nahe in den Rhein soll fortan in der Mitte zwischen den beiderseitigen Correktions- beziehungsweise Uferlinien (Artikel V) liegen.
      Ausgenommen sind hiervon die Stromlängen zwischen den aus der Karte vorgesehenen oberen und unteren Spitzen der Westfälischen und der Rüdesheimer (Jung´schen) Aue. Längs der Westfälischen Aue bildet die Mitte zwischen der rechtsseitigen Correktionslinie und der gegenüberliegenden Correktions- beziehungsweise Uferlinie des linksseitigen Armes, längs der Rüdesheimer (Jung´schen) Aue deren linke Uferlinie die Grenze. Die hiernach festgestellte Landesgrenze ist in die Stromkarte (Artikel V) eingetragen.
      Nach dem im Absatz I ausgestellten Grundsätze ist auch die Landesgrenze in dem linksseitigen Stromarme an der Rettbergs-Aue zu bestimmen, falls die in Artikel VII vorgesehenen Arbeiten an dieser Aue zur Ausführung gelangen.

Artikel X.

      Jeder der beiden Staaten hat die Kosten der nach Maßgabe dieses Vertrages auf seinem Gebiete auszuführenden Arbeiten zu tragen und daselbst den Strom in vertragsmäßigem Zustande zu erhalten.

Artikel XI.

      Ausnahmsweise werden von beiden Staaten zu gleichen Theilen diejenigen Kosten übernommen, welche durch die Beseitigung der Winkeler Aue und der Insel Wörth entstehen, sowie diejenigen, welche durch etwaige Baggerungsarbeiten in der großen Gies behufs Herstellung der Normaltiefe (Artikel IV, 5) verursacht werden.
      Auch sollen fortan alle in diesem Vertrage nicht vorgesehenen Spreng-, Räumungs- und Baggerarbeiten, welche zur Beseitigung von Schifffahrtshindernissen oder zur besseren Ausbildung des regulirten Stromes in dessen durch die Landesgrenze getheilten Strecken nöthig werden möchten, auf gemeinschaftliche Rechnung unter gleicher Vertheilung der Kosten einheitlich ausgeführt werden. Die Ausführung erfolgt nach Vereinbarung der Lokalbaubeamten, welche im Falle von Differenzen an ihre vorgesetzten Behörden behufs weiterer Verhandlung zwischen den beiden hohen Regierungen zu berichten haben.

Artikel XII.

      Alljährlich wird von den dazu bestimmten Wasserbaubeamten der beiden hohen Regierungen eine gemeinschaftliche Strom- und Uferschau gehalten.