Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/106

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 15.



      Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein und Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen beschlossen haben, im Anschluß an die früheren Vereinbarungen zwischen der Großherzoglich Hessischen und der vormaligen Herzoglich Nassauischen Regierung durch ein Abkommen diejenigen Maßnahmen festzustellen, welche erforderlich sind, um eine vollständige Regulirung der Rheinstromstrecke zwischen Mainz und Bingen herbeizuführen und den gegen die vorhandenen Regulirungswerke erhobenen Beschwerden, soweit sie für begründet erkannt sind, Abhülfe zu verschaffen, haben behufs Abschlusses dieses Abkommens Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Staatsrath Dr. jur. Carl Neidhardt, Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen Allerhöchstihren Unterstaats-Sekretär im Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, Eduard Marcard zu Bevollmächtigten ernannt, welche nach Austausch ihrer Vollmachten unter Vorbehalt der Ratification Folgendes verabredet haben.

Artikel I.

      Die Regulirung soll die Herstellung einer Sohlentiefe von mindestens 2 Meter unter dem gemittelten niedrigsten Wasserstande (nach dem Protokolle Nr. XVIII der technischen Strombefahrungs-Kommission vom 25. Mai 1861 +1,24 m am Preußischen, +0,75 m am Hessischen Pegel zu Bingen) zu erzielen suchen.

Artikel II.

      Für die Regulirung sind folgende Grundsätze maßgebend:
      Das Bett des Rheinstromes zwischen Mainz und Bingen darf in seiner Receptionsfähigkeit nicht zum Nachtheile der oberhalb und unterhalb gelegenen Uferstrecken geändert werden.
      Ebensowenig darf das auf dieser Stromstrecke innerhalb der Uferlinien bei gewöhnlichem Mittelwasser (+ 1,5 m am Mainzer Pegel) zur Zeit bestehende Verhältniß zwischen dem Wasserspiegel und dem diesen überragenden Boden zum Nachtheile des Wasserspiegels geändert werden. Zu dem Zwecke sollen neue Regulirungswerke (Parallelwerke, Traversen und Buhnen) in der Regel so niedrig gehalten werden, daß sie das gewöhnliche Mittelwasser nicht überragen. Diese Vorschrift findet jedoch auf Hafenschutzdämme keine Anwendung.
      Jede bereits vorhandene oder neu entstehende Anlandung, welche vor dem Stromufer in das eigentliche Flußbett vorschreitet oder zwischen den Werken inselartig auftritt, darf nicht befördert, soll vielmehr möglichst verhindert und, sofern nicht gegenwärtig bereits vollständig ausgebildete Verlandungen vorliegen, unterdrückt werden.