Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/096

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 12.



jedoch unter der Voraussetzung, daß sie zur Zeit der Wahl 25 Jahre alt und vom 1. April des dem Rechnungsjahre, in welchem die Wahl stattfindet, vorhergehenden Jahres an in der Gemeinde communalsteuerpflichtig sind."

      Im zweiten Absatz des Artikels 13 des Gesetzes vom 13. Juni 1874, die Städte-Ordnung für das Großherzogthum Hessen betreffend, werden die Worte "Einkommensteuer bezahlt" durch die Worte "communalsteuerpflichtig ist" ersetzt.

Artikel 2.

      Die Bestimmung unter Ziffer 5 des Artikels 14 des Gesetzes vom 13. Juni 1874, die Städte-Ordnung für das Großherzogthum Hessen betreffend, sowie die Bestimmung unter Ziffer 5 des Artikels 14 des Gesetzes vom 15. Juni 1874, die Landgemeinde-Ordnung für das Großherzogthum Hessen betreffend, werden aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:

"5) mit der Entrichtung der Communalsteuer zur Zeit der Wahl sich länger als zwei Monate im Rückstande befinden."
Artikel 3.

      Der dritte und vierte Absatz des Artikels 21 des Gesetzes, vom 13. Juni 1874, die Städte-Ordnung für das Großherzogthum Hessen betreffend, sowie der dritte und vierte Absatz des Artikels 21 des Gesetzes vom 15. Juni 1874, die Landgemeinde-Ordnung für das Großherzogthum Hessen betreffend, werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

      "Nur diejenigen Stimmfähigen sind als wahlberechtigt zu betrachten, welche in die festgestellten Listen aufgenommen und (Art. 2 dieses Gesetzes) mit Zahlung der Communalsteuer nicht im Rückstande sind.

      Bei Aufstellung der Listen sind auch diejenigen auszuführen, welche an sich stimmberechtigt, aber mit Zahlung der Communalsteuer im Rückstande sind. Nur die Vorlage der Quittung berechtigt dieselben alsdann zur Abstimmung."

Artikel 4.

      Der erste sowie der letzte Absatz des Artikels 18 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betreffend, werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

      "Bei der Ermittelung der Höchstbesteuerten wird nur die von innerhalb des Kreises gelegenen Immobilien zu entrichtende Grundsteuer, die von innerhalb des Kreises befindlichen Gewerbsanlagen oder wegen Wohnsitzes innerhalb des Kreises