Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/093
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885 | |
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Die Bestimmungen im Artikel 3 des gegenwärtigen Gesetzes finden auf Gewerbsgehülfen und Dienstboten, welche von ihren Principalen oder Dienstherren, Wohnung und Kost empfangen, keine Anwendung.
In Bezug auf die Erhebung und Erledigung von Reclamationen gegen die Bildung der Gemeindesteuerkapitalien nach Maßgabe der Bestimmungen in den Artikeln 2 und 3 dieses Gesetzes sind die bezüglich der Reclamationen gegen die Staatssteuer in den betreffenden Gesetzen ertheilten Vorschriften maßgebend.
Wohnt ein Einkommensteuerpflichtiger beziehungsweise ein Kapitalrentensteuerpflichtiger abwechselnd im Laufe des Jahres an verschiedenen Orten des Großherzogthums, so wird er mit seinem ganzen in Betracht kommenden Einkommen- beziehungsweise Kapitalrentensteuerkapital an seinem Hauptwohnort zugezogen. Ueber die Frage, welches der Hauptwohnort ist, entscheidet im Falle der Reclamation Seitens des Steuerpflichtigen oder der betheiligten Gemeinden der Provinzialausschuß und, wenn die betheiligten Gemeinden verschiedenen Provinzen angehören, nach Anhörung der betreffenden Provinzialausschüsse das Ministerium des Innern und der Justiz endgültig.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten, soweit sie sich auf die Erhebung der Gemeindeumlagen beziehen, mit dem 1. April 1885 in Wirksamkeit.
Von demselben Zeitpunkte an und für die Geltungsdauer des gegenwärtigen Gesetzes sind die Gesetze vom 30. Juni 1827 (Reg.-Blatt Nr. 29) und vom 26. März 1872 (Reg.-Blatt Nr. 17), den Steuerfuß bei außerordentlichen Steuerausschlägen und Gemeindeumlagen betreffend, aufgehoben und werden, was die Gemeindeumlagen anlangt, soweit sich in anderen Gesetzen auf sie berufen wird, durch vorstehende Bestimmungen ersetzt.
Dieses Gesetz hat nur Wirksamkeit für die Rechnungsjahre 1885/86, 1886/87 und 1887/88.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 13. Mai 1885.
(L. S.)