Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/086

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 10.



Verwaltungsbehörde, wenn es erforderlich erachtet wird, eine commissarische Betheiligung an der Visitation stattfinden kann.

§ 3.

      Von dem Ergebniß der Visitation hat die Ober-Rechnungskammer dem betreffenden Ministerium beziehungsweise der dem Beamten vorgesetzten Verwaltungsbehörde alsbald Kenntniß zu geben und weiter hat die Ober-Rechnungskammer innerhalb 4 Wochen nach Beendigung des Visitations-Geschäfts dem visitirten Beamten ihr Urtheil über das Ergebniß der Visitation mitzutheilen.

§ 4.

      Wenn sich bei der Visitation ein Defect (Receß) ergiebt, welchen der visitirte Beamte nicht auf der Stelle rechtfertigen kann, und wenn nach der Ansicht des Visitations-Commissärs Anzeichen dafür vorliegen, daß gegen jenen Beamten ein Einschreiten nach Maßgabe des Abschnitts VI. des Gesetzes vom 21. April 1880, betreffend die Disciplinarverhältnisse der nicht richterlichen Staatsbeamten, oder die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens auf Grund der §§ 350 und 351 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich geboten sei, so hat der Commissär der dem visitirten Beamten vorgesetzten Verwaltungsbehörde sogleich Anzeige zu machen.

§ 5.

      Die Visitation hat sich auf alle Theile der Kasse- und Buchführung, auf den Bestand an Werthpapieren und Werthzeichen, sowie auf sämmtliche dem Beamten anvertrauten Fonds zu erstrecken.
      Wenn als Ausnahme von der Regel gestattet ist, für weitere von dem Beamten verwaltete Fonds besondere Tagebücher und besondere Kassen zu führen, dann bleibt es dem Visitations-Commissär überlassen, ob und in wie weit er auch diese Fonds bei der Visitation zuziehen will.

§ 6.

      Ueber den ganzen Hergang und das Ergebniß der Visitation ist ein Protokoll zu führen, welches von dem Commissär und dem Kassebeamten und zwar in der Regel an jedem Tage zu unterschreiben ist. Aus dem Protokolle müssen alle zur Beurtheilung des Ergebnisses der Visitation nöthigen Thatsachen hervorgehen, insbesondere der Bestand der Kasse, die Art der Aufbewahrung derselben Seitens der Beamten, der Ausgangspunkt für die Visitation, die in Folge derselben vorgenommenen Buchungen, das Ergebniß der Bücher etc.
      Die vom Commissär zugezogenen Gehülfen sind im Protokoll namhaft zumachen.