Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/075
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Regierungsblatt.
Nr. 7.
Darmstadt, den 23. April 1885
Inhalt: | Gesetz. die nachträgliche Aufnahme der von der früheren Oberhessischen Eisenbahn-Gesellschaft übernommenen Beamten und Bediensteten in den Staatsdienst betreffend. |
die nachträgliche Aufnahme der von der früheren Oberhessischen Eisenbahn-Gesellschaft übernommenen Beamten und Bediensteten in den Staatsdienst betreffend.
Vom 18. April 1885.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit wie folgt:
Diejenigen, auf Grund des Art. III. des Vertrags vom 21. December 1875, betreffend die Uebertragung des Eigenthums der Oberhessischen Bahnen an den Staat (Regierungsblatt Nr. 30 von 1876), seiner Zeit übernommenen Beamten und Bediensteten der Oberhessischen Eisenbahnen, welche nicht in Anwendung des Artikels 4 des Gesetzes vom 4. Mai 1881, betreffend die Anwendung der für die Civildiener bestehenden Bestimmungen auf die übernommenen Beamten und Bediensteten der Oberhessischen Bahnen (Regierungsblatt Nr. 12 von 1881), in den Staatsdienst aufgenommen wurden, können nachträglich in denselben aufgenommen werden, wenn sie innerhalb einer von Unserem Ministerium der Finanzen ihnen