Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/029
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885 | |
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Anlage 3. | Erbschaftssteuertabelle Nr. | ||
über den Nachlaß des am … ten | |||
zu | |||
Das Inventar ist in der nachstehenden Reihenfolge der einzelnen Vermögenstheile und Abtheilungen aufzustellen. - Soweit der folgende freie Raum nicht ausreicht, ist die Fortsetzung auf besonderem Bogen beizufügen.
(Als Belege sind Testamente, Ehe-, Erb-, Kaufverträge, Theilzettel, Versteigerungs-Protokolle entweder in Original oder beglaubigter Abschrift beizufügen)
A. An unbeweglichem Vermögen (Immobilien).
Nach dem Grundbuchsauszug (Art. 1.). (Es ist der Werth am Todestage, der letzte Erwerbspreis und das Jahr, in welchem derselbe vereinbart wurde, das Brandversicherungskapital, sowie der jährliche Pacht- oder Miethertrag anzugeben, beziehungsweise zu bescheinigen; im Falle der Erblasser auch Immobilien in anderen Gemarkungen besitzt, sind selbstverständlich auch hierüber Grundbuchsauszüge beizulegen)
1) An baarem Gelde (und zwar ohne Abzug der nach dem Tode des Erblassers bereits geleisteten Zahlungen). 2) An Pretiosen, Gold und Silber. 3) An Kapitalien, Ausständen und Zinsen davon bis zum Tode des Erblassers (Börsengängige Effecten nach dem durch Coursbericht nachzuweisenden Courswerth am Todestage, Namen und Wohnort der Schuldner nebst Datum der Schuldurkunden, Buchforderungen, rückständige Pächte und Miethen, Cautionen, Gehalts- und Pensionsrückstände, Grundzinsen, Renten, Gefälle mit dem 20fachen des Jahresbetrags, Schuldigkeiten der Erben, Legatare etc.; selbst unsichere Forderungen mit dem muthmaßlichen Werth, vorbehältlich der Nachforderung oder Erstattung nach Ausgang der betreffenden Verhandlungen). 4) An Conferenden. 5) An Vieh und Dungvorrath. 6) An Wagen, Schiff und Geschirr. 7) An Lebensmitteln, Früchten, Futter. 8) An Getränken. 9) An Weißzeug. 10) An Kleidungsstücken. 11) An Bettwerk. 12) An Porzellan und Glaswerk. 13) An Zinn, Kupfer, Messing, Eisen, Blech. 14) An Möbeln und Hausrath.}} 15) An Waffen. 16) An Büchern, Kupferstichen, Gemälden, Kunstgegenständen. 17) An Waaren zum Verkaufe. 18) An Brenn- und Nutzholz. 19) An sonstigen Mobiliargegenständen.
II. Schulden.
(Die am Todestage des Erblassers auf dem Nachlaß noch haftenden Schulden sind nach Namen der Gläubiger und Datum der Schuldurkunden zu verzeichnen und durch Vorlage der letzteren oder sonstige Bescheinigungen, Zinsquittungen, Rechnungen u. s. w. nachzuweisen).
IV. Ersatzposten.
V. Abschluß des Nachlasses.
der Bei- la- gen. |
(eingebrachtes Vermögen des Erblassers). |
Masse (Errungenschaft). |
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