Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/027

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 3.



Anl. 2.

      Großherzogliches Erbschaftssteueramt in Darmstadt.

Belehrung
über
Erbschafts-Anmeldung zum Behufe der Versteuerung.


      Die Art. 26 bis 30 des Gesetzes, betreffend die Erbschafts- und Schenkungssteuer, vom 30. August 1884 enthalten folgende Bestimmungen über Zahlungspflicht und Fälligkeit der Steuer:

Artikel 26.

      Die Erbschaftssteuer trifft den Erwerber des steuerpflichtigen Anfalls. Sie wird nach dem Antheil jedes einzelnen Erwerbers besonders berechnet.

Artikel 27.

      Die Erbschaftssteuer haftet auf der ganzen steuerpflichtigen Masse. Bezüglich der zu dieser gehörigen Liegenschaften steht dem Fiskus ein Hypothektitel zu. Auf Verlangen der Steuerbehörde muß für die Entrichtung der Erbschaftssteuer noch besondere Sicherheit bestellt werden, namentlich für die Versteuerung bedingter oder streitiger Anfälle, sowie wenn die Verpflichtung zur Steuerzahlung erst in einem künftigen Zeitpunkt eintritt und wenn eine Nachberechnung oder Nacherhebung von Steuer möglich werden kann, endlich wenn Zahlziele oder Fristen bewilligt werden.

Artikel 28.

      Erben und Miterben, sowie Erwerber eines Universal-Vermächtnisses oder eines Vermächtnisses unter einem Universal-Titel sind bis zum Betrage des aus der Erbschaft Empfangenen für die von allen den Nachlaß betreffenden Anfällen zu entrichtende Erbschaftssteuer solidarisch verpflichtet.

Artikel 29.

      Gesetzliche Vertreter der Erbinteressenten, Bevol1mächtigte derselben, Testamentsvollstrecker, Verlassenschaftscommissäre, Nachlaßverwalter, ferner die Verwalter von Familienstiftungen haften persönlich für die Steuer, wenn sie trotz Kenntniß des Rückstandes derselben vor ihrer Entrichtung oder Sicherstellung die Erbschaft, einzelne Erbtheile, Vermächtnisse, Schenkungen oder Bezüge aus Familienstiftungen ausantworten.

Artikel 30.

      Die Steuerpflicht tritt mit dem Zeitpunkte des Erwerbs ein.
      Die Steuer ist zahlungsfällig mit der Eröffnung des Steueransatzes an den Steuerpflichtigen.
      Der Steueransatz ist vorläufig vollstreckbar.
      Die nach diesen Bestimmungen erbschaftssteuerpflichtigen, beziehungsweise für die Erbschaftssteuer haftenden Personen sind nach Art. 42 dieses Gesetzes verbunden, binnen vier Wochen, nachdem sie von dem steuerpflichtigen Anfall Kenntniß erlangt haben, denselben dem Erbschaftssteueramt schriftlich anzumelden, auch wenn der Erwerb des Anfalls noch nicht stattgefunden hat.
      Beim Vorhandensein mehrerer Theilnehmer an der Erbschaft kann die Anmeldung, deren Empfang auf Verlangen auf einem zu diesem Zweck beizufügenden Duplicat kosten- und stempelfrei bescheinigt wird, von einem der Theilnehmer für die übrigen mitbewirkt werden.
      Die Anmeldung ist in der, aus den folgenden Beispielen ersichtlichen Art und Weise zu vollziehen.