Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/B210
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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die für das Rechnungsjahr 1884/85 zur Bestreitung der Communal-Bedürfnisse der Stadt Worms zu erhebenden Umlagen betreffend.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 21. April l. J. Beilage Nr. 9 zum Regierungsblatt vom 17. Mai 1884 wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Ausschlags-Coefficient für die auf das gesammte Steuer-Kapital der Einwohner und Forensen auszuschlagenden 223 600 nicht wie irrthümlich angegeben 37,672 sondern 37,972 beträgt.
Worms, den 4. December 1884.
v. Gagern.
das häufige Vorkommen von Bränden in der Gemeinde Bodenheim, hier die Anwendung der Bestimmung in Art. 23 des Gesetzes vom 6. Juni 1853 auf die Gebäudebesitzer daselbst betreffend.
Aus Veranlassung der häufigen in der letzten Zeit zu Bodenheim vorgekommenen Brände und in Berücksichtigung der dieselben begleitenden Umstände, welche die Vermuthung rechtfertigen, daß daselbst eine mit den Interessen der Brandversicherungsanstalt unverträgliche Fahrlässigkeit in Bezug auf Feuersgefahr obwaltet, hat Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz durch Verfügung vom 26. November l. J. zu Nr. M. J. 27623 auf Grund des Art. 23 pos. 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1853 angeordnet, daß die vom Augenblick dieser Bekanntmachung an in Bodenheim entstehenden Brandschäden nur nach Verhältniß des wahren Werths, welchen die abgebrannten oder beschädigten Gebäude vor dem Brande gehabt haben, vergütet werden sollen und daß ferner bei den jährlichen Ausschlägen die Versicherungs-Kapitalien der Gemeinde Bodenheim fünf Jahre lang in einem um ein Fünftheil erhöhten Betrag in Rechnung gebracht werden sollen.
Oppenheim, den 29. November 1884.
Kekulé.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht:
Am 25. November Seiner Durchlaucht dem Herrn Fürsten zu Solms-Braunfels das Großkreuz des Verdienstordens Philipps des Großmüthigen zu verleihen.