Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/320

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 37.



nach Anhörung der betreffenden Direktionen, ob das Halbjahr, in dem oder an dessen Schluß der Austritt erfolgt ist, auf den zweijährigen Kursus der Prima angerechnet werden darf.
      Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann dieselbe in der Regel nicht vor Ablauf eines Jahres wiederholt werden.
      Diejenigen, welche sich, ohne Schüler des Realgymnasiums zu sein, der Reifeprüfung unterziehen, haben vor Ablegung der Prüfung an den Realgymnasialfonds 30 Mark 5.svg Gebühren zu zahlen.
      Für diese Prüfung gelten im Uebrigen und, soweit deren Anwendung möglich ist, dieselben Bestimmungen, wie für die Reifeprüfung der Schüler eines Realgymnasiums.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Großherzogl. Siegels.

Darmstadt, den 10. Dezember 1884.

LUDWIG.
Finger.