Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/306

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 35.



Fortsetzung gestattet werden soll, wird in einer der mündlichen Prüfung vorausgehenden Berathung von der gesammten Prüfungskommission getroffen. Erfolgt die Entdeckung der Täuschung erst nach Vollendung der Prüfung, so kann der Betreffende nach Befund mit Vorenthaltung des Zeugnisses bestraft werden.
      Wer in solcher Weise zurückgewiesen oder bestraft wird, ist hinsichtlich der Wiederholung der Prüfung denjenigen gleichzustellen, welche die Prüfung nicht bestanden haben.
      Die Schüler sind beim Beginn der ersten schriftlichen Prüfungsarbeit auf diese Bestimmungen ausdrücklich aufmerksam zu machen.

§ 8.

      Jede Arbeit wird von dem betreffenden Lehrer korrigiert und censiert, d. h. die sich findenden Fehler werden nach ihrer Art und dem auf sie zu legenden Gewicht bezeichnet, und es wird über den Werth der Arbeit im Verhältniß zu den Prüfungsforderungen ein Urtheil abgegeben, das schließlich in eins der fünf Prädikate: sehr gut, gut, im Ganzen gut, genügend, ungenügend zusammenzufassen ist. Beizufügen ist die Angabe über die Beschaffenheit der betreffenden Leistungen in der Schule. Das Urtheil über diese Leistungen darf jedoch für das der Prüfungsarbeit zu ertheilende Prädikat in keiner Weise bestimmend sein.
      Die Direktion legt den wissenschaftlichen Lehrern der Prima die schriftlichen Arbeiten zur Einsicht vor, und sendet dieselben darauf nebst dem Texte für die Uebersetzungen und Angabe aller den Schülern etwa gegebenen Vokabeln oder sonstigen Erleichterungen rechtzeitig mit Bericht an die Ministerialabtheilung für Schulangelegenheiten ein. Zugleich ist eine tabellarische Zusammenstellung vorzulegen, enthaltend:

1) die den einzelnen Prüfungsarbeiten gegebenen Prädikate,
2) die in einer Konferenz der betreffenden Lehrer vor der schriftlichen Prüfung festzustellenden Prädikate über die Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen, sowie über deren Betragen und Fleiß während des letzten Schuljahres.
§ 9.

      Die mündliche Prüfung wird zu einer von der Ministerialabtheilung für Schulangelegenheiten zu bestimmenden Zeit unter dem Vorsitz des Regierungskomn1issärs abgehalten.
      Bei der mündlichen Prüfung sind der Prüfungskommission die von den zu prüfenden Schülern in der Prima angefertigten schriftlichen Arbeiten, sowie die denselben während des Primakurses ertheilten Zeugnisse, bezw., wenn sie einen Theil des Primakurses auf einer anderen Anstalt zugebracht haben, die Abgangszeugnisse dieser Anstalt zur Einsichtnahme bereit zu halten.