Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/296
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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oder eine andere besondere Ursache verhindert zu sein, den ihm zur Seite gegebenen Geheimen Staatsräthen seine regelmäßige Vertretung bezüglich der von ihm zu bezeichnenden Geschäfte seines Dienstkreises zu übertragen.
Insoweit in einem Ministerium ein Geheimer Staatsrath nicht ernannt oder an der Vertretung des Ministerialvorstands verhindert ist, erfolgt die Vertretung des letzteren durch den dienstältesten Ministerialrath.
Die Verantwortlichkeit der Ministerialvorstände und ihrer Vertreter bemißt sich nach den bestehenden Vorschriften.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit ihrem Erscheinen im Regierungsblatte in Kraft.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 15. November 1884.
(L.S.)
die Aufsicht über das Landeszuchthaus Marienschloß und die Gefängnisse in Darmstadt und Mainz betreffend.
Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog durch Allerhöchste Entschließung vom heutigen Tage zu bestimmen geruht haben, daß die Aufsicht über das Landeszuchthaus Marienschloß und die Gefängnisse in Darmstadt und Mainz vom 1. April 1885 an zum Geschäftskreise des Ministeriums des Innern und der Justiz, Section für Justizverwaltung, gehören und unter der oberen Leitung des Ober-Staatsanwalts von den Staatsanwaltschaften an den Landgerichten der Provinzen Oberhessen, Starkenburg und Rheinhessen geführt werden soll, so wird diese Allerhöchste Entschließung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Darmstadt, den 1. November 1884.
Finger.