Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/289

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 29.



Artikel 57.

      Eine Umwandlung der Geldstrafen, zu deren Zahlung der Verurtheilte unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt.

Artikel 58.

      Die Einziehung der Steuer erfolgt unabhängig von der Bestrafung.

Fünfter Abschnitt.
Verjährung.

Artikel 59.

      Die Erbschafts- und Schenkungssteuer - mit Ausnahme der bereits festgestellten und zur Erhebung überwiesenen Beträge - verjährt in zehn Jahren nach Ablauf des Steuerjahres, in welchem der steuerpflichtige Anfall erworben oder die letzte amtliche, auf die Ermittelung der Steuer gerichtete Handlung vorgenommen ist.
      Die festgestellte und zur Erhebung überwiesene Steuerforderung verjährt in fünf Jahren nach Ablauf desjenigen Steuerjahres, in welches der letzte Tag der gesetzlichen Zahlungszeit oder der Stundungsfrist fällt, beziehungsweise in welchem die letzte, auf die Beitreibung des Rückstandes gerichtete amtliche Handlung vorgenommen ist.
      Die Verjährung sichergestellter Steuerforderungen kann nicht vor Ablauf desjenigen Jahres, in welchem die Sicherheit erloschen ist, beginnen.

Artikel 60.

      Ansprüche auf Rückersatz bezahlter Erbschafts- oder Schenkungssteuer erlöschen nach fünf Jahren. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage der Zahlung, wenn aber der Grund der Zurückforderung erst später eingetreten ist, mit demjenigen Tag, an welchem die Verbindlichkeit zur Steuerrückzahlung entstanden ist. Die Verjährung wird durch das Anbringen der Rückforderung bei der Abtheilung des Ministeriums der Finanzen für Steuerwesen unterbrochen und ist über dies Anbringen auf Verlangen die geeignete Bescheinigung zu ertheilen.

Artikel 61.

      Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes verjährt in drei Jahren; die Vollstreckung der rechtskräftig erkannten Strafen verjährt in fünf Jahren. Diese Verjährungen werden durch jede zur Verfolgung des Vergehens oder zur Strafbeitreibung vorgenommene amtliche Handlung unterbrochen.