Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/287
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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Derselbe ist schriftlich innerhalb einer zerstörlichen und unerstrecklichen Frist von vier Wochen, welche von Mittheilung der Entscheidung der Abtheilung für Steuerwesen an läuft, bei letzterer Behörde einzureichen. Diese sendet die Recursschrift nebst den betreffenden Akten alsbald an das Verwaltungsgericht ein. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes[GWR 1], das oberste Verwaltungsgericht betreffend, vom 11. Januar 1875. Das oberste Verwaltungsgericht entscheidet endgültig über den erhobenen Recurs und die dadurch erwachsenen Kosten.
Gegenstand der Reclamation und des Recurses bilden nicht die nach Art. 43 von der gerichtlichen Behörde gefertigten Feststellungen, gegen welche vielmehr, und zwar sowohl den Erbinteressenten als der Steuerbehörde, die für Fälle der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gegebenen Beschwerden zustehen.
Reclamation, sowie Recurs haben keine aufschiebende Wirkung, wenn das Gegentheil nicht im einzelnen Fall ausdrücklich angeordnet wird.
Die Beitreibung der Steuer und etwaiger Kosten und Strafen erfolgt durch das Erbschaftssteueramt im Wege der Steuerexecution nach den Bestimmungen der Steuerexecutionsordnung.
Die weiteren Vorschriften über das Verfahren in Erbschafts- und Schenkungssteuersachen erläßt das Ministerium der Finanzen.
Strafbestimmungen.
Artikel 53.
Der Hinterziehung der Erbschaftssteuer, beziehungsweise der Schenkungssteuer macht sich schuldig:
a. | wer absichtlich die rechtzeitige Anmeldung eines steuerpflichtigen Anfalls, zu welcher er verbunden war, unterläßt; | |
b. | wer absichtlich die gesetzliche Verpflichtung zur Vorlegung des Verzeichnisses und beziehungsweise der Declaration (Art. 44) innerhalb[GWR 2] der vorgeschriebenen, resp. verlängerten Frist nicht erfüllt; |
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)