Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/254
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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§ 38 | Erlaubniß nach vorgängig eingeholter kreisärztlicher Begutachtung, und es sind die Anordnungen des Kreisarztes hinsichtlich des bei jenem Akt einzuhaltenden Verfahrens und etwaiger besonderer Vorschriftsmaßregeln maßgebend. | ||
§ 39. | |||
18) Veterinärpolizeiliche Angelegenheiten, insbesondere insoweit die Gesundheit der Menschen in Frage kommt. In Folge der reichsgesetzlichen Regelung des Verfahrens bei Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen ist die Mitwirkung der Kreisärzte in veterinärpolizeilichen Angelegenheiten eine wesentlich beschränktere geworden. Die Kreisärzte bleiben indessen verpflichtet, sich mit den reichs- und landesgesetzlichen Vorschriften über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen136 fortlaufend in Kenntniß zu erhalten und falls Mängel in der Ausführung und Handhabung der gegebenen veterinärpolizeilichen Vorschriften zu ihrer Wahrnehmung gelangen, die zuständigen Stellen davon zu benachrichtigen. Während im Uebrigen die früher vorgeschriebene Mitwirkung der Kreisärzte zur Feststellung zweifelhafter Seuchenfälle, sowie bei den Anordnungen der erforderlichen Maßnahmen in Wegfall gekommen ist und auch dann, wenn die Polizeibehörde Zweifel über die Erhebungen des beamteten Thierarztes hat, nicht ein kreisärztliches, sondern ein thierärztliches Obergutachten erhoben wird, sind die berichtlichen Anzeigen von dem Auftreten und dem weiteren Verlauf ansteckender Thierkrankheiten, sowie von den hierbei angeordneten Maßnahmen von den Kreisveterinärämtern wie früher an die vorgesetzten Kreisgesundheitsämter rechtzeitig und genau zu erstatten, da die Thierseuchen zum Theil auch die Gesundheit der Menschen gefährden; die Kreisärzte haben diese Anzeigen alsbald an die Ministerialabtheilung für öffentliche Gesundheitspflege inscriptlich, ohne besondere Begleitberichte, weiter zu befördern.137 |
Bei dem Vorkommen von ans den Menschen übertragbaren Thierkrankheiten sind die Kreisärzte verpflichtet, diejenigen Maßnahmen zu veranlassen, welche eine Ansteckung zu verhüten geeignet sind. Im Uebrigen verbleibt denselben die Mitaufsicht über die zweckmäßige Behandlung nutzbarer Thiere, sowie die Mitwirkung bei den Verhandlungen über die Anlage der Begräbnißplätze der Thiere,138 sowie bei der Ueberwachung der Ordnung auf denselben. Ferner unterliegen der kreisärztlichen Begutachtung die Errichtung und der Betrieb der Abdeckereien.139 Ueber die Betheiligung der Kreisärzte bei der Fleischbeschau vergleiche § 34. |
136 Die bezüglichen gesetzlichen Vorschriften sind folgende:
1) Reichgesetz, betr. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 und die zugehörige Ausführungs-Instruction, sowie die Großh. Ausführungs-Verordnung vom 12. März 1881, in amtlicher Handausgabe nebst erläuterndem Ausschreiben des Ministeriums des Innern (A. Bl. Nr.4 vom 15. Februar 1881) und Nachtrag hierzu, den Kreisärzten mitgetheilt mit A. Bl. M. A. f. G. Nr. 79 und 145.
2) Reichsgesetz, betr. Maßregeln gegen die Rinderpest vom 7. April 1869 nebst Reichs-Instruction vom 9. Juni 1873 und den Großh. Hessischen Ausführungsbestimmungen, zusammengestellt in dem Heft unter dem Titel: Maßregeln zur Verhütung und Tilgung der Rinderpest, amtliche Handausgabe, Darmstadt 1881, den Kreisärzten mitgetheilt mit A. BI. M. A. f. G. Nr. 77.
137 Ausschreiben O. M. D., betr. die Lungenseuche vom 31. März 1875, ferner desgleichen, betr. Maßregeln gegen die Verbreitung ansteckender Thierkrankheiten vom 7. October 1879, A. BI. Nr. 42 und das lithogr. Ausschreiben, betr. die von den Kreisveterinärämtern zu erstattenden Berichte über Seuchenausbrüche vom 1. April 1881.
138 Med. Ord. § 28 I. und II.
139 Vergleiche Ausschreiben Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz, betr. die unschädliche Beseitigung von Thiercadavern und den Betrieb von Abdeckereien vom 21. März 1881, A. Bl. M. A. f. G. Nr. 80.