Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/221

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 28.



öffentlich bestellt, daß andere Personen von den Gerichtsbehörden nur dann gewählt werden sollen, wenn besondere Umstände es erfordern. § 18.

Zweck dem Kreis-Ausschuß vorlegt und über die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Gemeindevorstand und Gemeindevertretung, welche zu diesem Zweck der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden;
4) über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gemeindevertretungen;
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8) über Genehmigung von statutarischen Anordnungen der Gemeindevorstände, soweit zu denselben nicht die Genehmigung des Ministeriums des Innern erforderlich ist;
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12) über die Ertheilung oder Verweigerung der Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung gewerblicher Anlagen oder zum Beginn eines Gewerbebetriebs auf Grund der §§ 16, 24, 25, 27, 30, 33 und 34 der Gewerbeordnung und über die Untersagung eines Gewerbebetriebs in den Fällen der §§ 15 und 35, sowie über den Recurs gegen die versagende Verfügung der Ortspolizeibehörde im Falle des § 43 der Gewerbeordnung.
IV. - - - -
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V. Die Zustimmung des Kreis-Ausschusses ist erforderlich:
1) zu Polizeireglements für den ganzen Kreis oder für Theile desselben;
2) zu polizeilichen Ordnungen über Benützung des Wassers, über Bausachen ...
VI. Das Gutachten des Kreis-Ausschusses ist erforderlich:
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2) zur Genehmigung von Ortsbauplänen und Bauplänen für ganze Ortsstraßen;
3) zur Genehmigung von Ortsstatuten, soweit zu denselben die Genehmigung des Ministeriums des Innern erforderlich ist."
C. Kreis-Commissionen.
      Art. 75. "Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Kreis-Institute oder für die Besorgung einzelner Kreis-Angelegenheiten kann der Kreistag nach Bedürfniß besondere Commissionen oder Commissäre aus der Zahl der zum Kreistag wählbaren Kreisangehörigen bestellen, welche ihre Geschäfte unter der Leitung des Kreisraths besorgen. Er kann die Geschäftsführung dieser Commissionen und Commissäre durch statutarische Anordnungen regeln.
      Der Kreisrath ist befugt, jederzeit den Berathungen der Kreis-Commissionen beizuwohnen und dabei den Vorsitz mit vollem Stimmrechte zu übernehmen".
D. Kreisrath.
      Art. 77. "Der Kreisrath führt als Organ der Staatsregierung die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung im Kreise und leitet als Vorsitzender des Kreistags und des Kreis-Ausschusses die Verwaltung des Kreisverbandes.
      Soweit die Rechte und Pflichten des Kreisraths nicht durch das gegenwärtige Gesetz abgeändert sind, behält es bei den darüber bestehenden Vorschriften auch ferner sein Bewenden.
      Demgemäß hat der Kreisrath auch ferner die gesammte Polizeiverwaltung im Kreise, soweit sie ihm seither übertragen war, auszuüben, beziehungsweise deren Ausübung in dessen einzelnen Gemeinden und Gemarkungen zu überwachen.
      In Handhabung dieses Aufsichtsrechts über die ortspolizeiliche Thätigkeit der Gemeindebehörden ist der Kreisrath auch berechtigt, in dringenden Fällen statt der Ortspolizeibehörde selbst unmittelbar einzuschreiten."
      Art. 78. "Der Kreisrath ist befugt, unter Zustimmung des Kreis-Ausschusses und mit Genehmigung des Ministeriums des Innern für den ganzen Kreis oder für Theile desselben oder nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeinde-Vertretung und mit Genehmigung des Ministeriums des Innern für einzelne Gemeinden, auf welche die Landgemeindeordnung Anwendung findet, gültige Polizeivorschriften zu erlassen. (In Gemeinden, auf welche die Städteordnung Anwendung findet, steht die Befugniß, derartige Lokalpolizeireglements