Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/216

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 28.



§ 14. Gemäßheit der gesetzlichen Vorschriften und besonderen Anordnungen39 nachkommen. Die Kreisärzte sollen demgemäß sich mit den das Apothekerwesen und den Arzneiwaarenverkauf betreffenden allgemeinen und speciellen Vorschriften vertraut halten und zu ihrer Wahrnehmung gelangende Mängel in der Geschäftsführung und in dem Betriebe der Apotheken zur Kenntniß der Abtheilung für öffentliche Gesundheitspflege bringen, eventuell als nothwendig oder wünschenswerth erscheinende außerordentliche Visitationen anregen, und ferner, im Falle Apotheker sich Ueberschreitungen ihrer Befugnisse zu Schulden kommen lassen, berichtliche Anzeige erstatten.
      Den Apothekern gegenüber ist der Kreisarzt das vermittelnde Organ, dessen sich die Regierung und die Verwaltungsbehörden in den erstere betreffenden Angelegenheiten in der Regel bedienen werden. Andererseits sind die Apotheker angewiesen, in ihren Angelegenheiten die Mitwirkung des Kreisarztes nachzusuchen, insbesondere auch dann, wenn es sich um bei der Abtheilung für öffentliche Gesundheitspflege zu erwirkende Verfügungen handelt.
      Bei kürzeren, die Dauer von 8 Tagen nicht überschreitenden Verhinderungen von Apothekenbesitzern und Verwaltern kann durch den Kreisarzt deren Stellvertretung durch einen Gehülfen genehmigt werden; bei längerer Entfernung des Apothekenvorstandes aus dem Geschäft, oder bei dauernder Verhinderung sind die bezüglichen Urlaubsgesuche und Anzeigen an den Kreisarzt zu richten, welcher dieselben mit der geeigneten berichtlichen Begutachtung an die Ministerialabtheilung zu befördern hat.40
      Vom Eintritt oder der Entlassung eines jeden Gehülfen ist dem Kreisarzte durch den Apothekenvorstand binnen 24 Stunden schriftliche Anzeige zu erstatten;41 beim Eintritt unter Beifügung des Prüfungszeugnisses des Gehülfen; beim Austritt behufs der Bestätigung des von dem Apothekenvorstand ausgestellten Zeugnisses.
      Diejenigen jungen Leute, welche sich dem Apothekerberufe widmen wollen, haben sich einer Prüfung durch den Kreisarzt zu unterziehen, ehe sie als Lehrlinge aufgenommen werden dürfen.42
      Die Prüfung hat sich nicht nur auf die körperliche Tüchtigkeit zu erstrecken, sondern auch auf das Vorhandensein der erforderlichen wissenschaftlichen Vorbildung, d. h. der für die demnächstige Zulassung zur Apothekergehülfen-Prüfung erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikationszeugnisse (Schul- oder Prüfungszeugnisse).43

      39 Die Rechte und Pflichten der Apotheker sind in der Med. Ord. vom Jahre 1865 51 bis 66 festgesetzt; weitere Vorschriften enthält die Instruction für Apotheker vom Jahre 1822, auf welche jeder Apotheker und Apothekenverwalter bei Uebernahme einer Apotheke und erforderlichen Falls der stellvertretende approbirte Gehülfe verpflichtet wird. Andere wichtige erläuternde Bestimmungen finden sich in dem Amtsblatte der Ober-Medicinal-Direction aus den Jahren 1861-1876 und der Ministerialabtheilung[GWR 1] für öffentliche Gesundheitspflege seit 1877.
      40 Med. Ord. von 1861 § 58. Vergl. auch das erläuternde Ausschreiben betr. die Geschäftsführung der Apotheker insbesondere die Befolgung des angeführten § der Med. Ord. A. Bl. O. M. D. 1868 Nr. 10.
      41 Med. Ord. von 1861 59 alin. 3.
      42 Med. Ord. von 1861 § 62.
      43 A. Bl. O. M. D. 1875 Nr. 1. In letzterer Beziehung ergangene erläuternde Vorschriften enthalten die Ausschreiben der M. A. f. G.:

      vom 3. September 1878 A. BI. M. A. f. G. Nr. 22,
      " 14. November 1879 " " " " 32,
      " 8. December 1879 " " " " 51 und
      " 20. Februar 1880 " " " " 56,

woselbst zugleich auf die durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. December 1879 (abgedruckt im Reg. Bl. Nr. 4 von 1880) modificirten Bestimmungen der Bekanntmachung über die Approbationsprüfung der Apotheker vom 5. März 1875 (Reg. Bl. 1875.Seite 208) und die Bekanntmachung über die Apothekergehülfen-Prüfung vom 13. November 1875 (Reg. VI. 1875 S. 816 und A. Bl. O. M. D. 1875 Nr. 1), sowie in den einschlägigen Bekanntmachungen der O. M. D. aufmerksam gemacht wird.




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: Ministerialabtheiltung