Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/198
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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Die im § 4 Abs. 5 des Gesetzes in neuer Fassung erwähnte Bescheinigung ertheilt gleichfalls der Kreis-Ausschuß.
Für den Recurs gegen die Versagung der Bescheinigung gelten die im zweiten Absatze bezeichneten Bestimmungen.
Die nach § 29 des Gesetzes in neuer Fassung der höheren Verwaltungsbehörde zustehende Befugniß zur Schließung einer solchen Kasse ist dem Provinzial-Ausschuß übertragen.
Für das Verfahren des Provinzial-Ausschusses, sowie für das im Falle eines Recurses gegen die desfallsige Verfügung des Provinzial-Ausschusses in der höheren Instanz einzuhaltende Verfahren gelten dieselben Bestimmungen, welche das in § 1 erwähnte Gesetz vom 12. Juni 1874 bezüglich der Zurücknahme einer Genehmigung zum Gewerbebetrieb - insbesondere in den Artikeln 98. 2. i, 110, 111 Absatz 3 und 112 Absatz 3 - enthält.
Die zur Ausübung der in den §§ 26 Absatz 2, 29 Absatz 5 a. des Gesetzes in neuer Fassung, 35 des Gesetzes in bisheriger Fassung und Artikel 19 des Gesetzes der höheren Verwaltungsbehörde übertragenen Befugnisse zuständigen Behörden sind die Großherzoglichen Kreisämter.
Denselben liegt auch die Wahrnehmung der in den §§ 19 d, 27 und 29 des Gesetzes in neuer Fassung, 30 des Gesetzes in bisheriger Fassung und 33 des Gesetzes in neuer Fassung der Aufsichtsbehörde zugewiesenen Functionen ob.
Der nach § 33 letzter Absatz des Gesetzes in neuer Fassung zulässige Recurs geht an den Provinzial-Ausschuß. Für das Verfahren gelten die in den Artikeln 80, 98 pos. 1, 111 Absatz 3 und 112 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen betreffend enthaltenen Bestimmungen.
Das im letzten Absatz des § 4 des Gesetzes in bisheriger Fassung vorgeschriebene Register haben die Großherzoglichen Kreisämter zu führen.
Die Verordnung vom 22. Juli 1876 - Regierungsblatt Seite 459 - ist aufgehoben.
Darmstadt, den 16. August 1884.
Finger.