Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/189

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 24.



befindlichen Urkunden über dieselben behufs Löschung des Eintrags "beschränkt" in dem Mutationsverzeichniß dem Gerichte der belegenen Sache vorzulegen.
      Hat ein Dritter diese Urkunden im Besitze, so ist auch dieser zur Vorlage derselben zu gleichem Zwecke verbunden.
      Auf Antrag des Unternehmers hat das Gericht der belegenen Sache den Besitzer der Urkunde zu deren Vorlage aufzufordern, unter dem Anfügen, daß die Urkunde nach verfügter Löschung zurückgegeben werde und daß im Falle verweigerter Vorlage die Löschung dessenungeachtet verfügt und Dies auf Kosten des Besitzers der Urkunde bekannt gemacht werde.
      Ist der Besitzer der Urkunde unbekannt, so erfolgt öffentliche Aufforderung zur Vorlage, widrigenfalls ohne solche die Löschung angeordnet werde.
      Sind auf das enteignete Grundstück Vormerkungen in die öffentlichen Bücher eingetragen, so sind diese auf Antrag des Unternehmers vor dem Eintrag des Eigenthumsüberganges, Art. 49, ohne Weiteres zu löschen.
      Eine Einwilligung zu den in diesem Artikel erwähnten Löschungen ist nicht erforderlich.

Artikel 52.

      Ist der Unternehmer vor der Enteignung in den Besitz des Grundstückes eingewiesen oder ist der Enteignungsausspruch erfolgt, obwohl die Enteignung erst vorläufig festgestellt ist, so kann jeder Betheiligte innerhalb sieben Tagen nach Zustellung des Besitzeinweisungs- beziehungsweise Enteignungsbeschlusses bei dem Gericht der belegenen Sache den Antrag stellen, daß eine alsbaldige gerichtliche Feststellung des Zustandes des Enteignungsobjects stattfinde. Das Gericht hat den Termin schleunigst anzuberaumen. Das Verfahren richtet sich nach § 447 und folgende der Civilproceßordnung.
      Erst nach Ablauf der Frist von sieben Tagen, beziehungsweise nach Beendigung des etwa eingeleiteten Verfahrens darf der Enteigner thatsächlich Besitzhandlungen vornehmen.

Artikel 53.

      Die Kosten des im vorhergehenden Artikel erwähnten Verfahrens sind von dem Antragsteller vorzulegen.

Artikel 54.

      Eine vor der Localcommission zu Stande gekommene und protokollirte Vereinbarung über die Abtretung (Art. 37 und 38) gilt als Abtretung im Enteignungsverfahren.
      Der Provinzialausschuß muß daher auf Antrag des Unternehmers, wenn derselbe den Nachweis über rechtsgültige Zahlung oder Hinterlegung der, wenn auch erst vorläufig festgestellten, Entschädigungs- und Cautionssumme erbracht hat (Art. 48), die Enteignung aussprechen.